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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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362
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Ob die Unter-thanen in Voll-ſtreckung derBefehle des Re-genten Leib undLeben wagenmuͤſſen.

Sie ſind zu derHeeresfolge al-lerdings ver-pflichtet.

Es iſt abernicht rathſam,

362 Von dem Gehorſam der Unterthanen

§. 346.

Wir muͤſſen hierbey noch die Frage eroͤrtern, obſich der Gehorſam der Unterthanen ſo weit erſtreckenmuß, daß ſie in Ausrichtung der Befehle des Re-genten Leib und Leben zu wagen haben, oder ob manauch hierinnen eine Ausnahme machen muß. Inder ſo genannten Heeresfolge, oder in dem allge-meinen Aufgebothe der Unterthanen, das Vater-land zu vertheidigen, ereignet ſich dieſer Vorfallwirklich. Nun iſt zwar dieſe Heeresfolge allemalzu der Schuldigkeit und den Gehorſamspflichtender Unterthanen gerechnet worden. Allein nach-dem alle europaͤiſche Staaten die Einrichtung einerbeſtaͤndigen Miliz eingefuͤhret haben, worzu die Un-terthanen, ungleich mehr als ſonſt contribuiren muͤſ-ſen: ſo koͤnnte allerdings der Zweifel entſtehen, obſie ſich nicht durch dieſe groͤßern Abgaben nach Arteines ſtillſchweigenden Vertrages von der Heeresfol-ge befreyet erachten koͤnnten. Meines Erachtenskann man auch hierinnen an der Pflicht der Unter-thanen, Gehorſam zu leiſten, keinesweges zweifeln:denn da ſie mit den engeſten Banden an denStaat verknuͤpfet ſind, und da ihre Wohlfahrtvon der Gluͤckſeligkeit des Staats unmoͤglich getren-net werden kann: ſo ſind ſie ſchuldig, Gut undBlut zu Vertheidigung des Vaterlandes in Noth-faͤllen aufzuſetzen; und derjenige Feind, der allge—mein den ganzen Staat angreift, iſt auch der Feindvon jedem Unterthan ins beſondere. Wenn alſodie beſtaͤndige Miliz zu Abtreibung des Feindesnicht hinreichend iſt: ſo bleibt dem ohngeachtet dieVerbindlichkeit vor jeden Einwohner, zur Rettungdes gemeinen Weſens die Waffen zu ergreifen.

§. 347.

Allein, eine ganz andere Frage iſt es, ob ein Mo-narch weislich verfaͤhrt, wenn er ſeinen Unterthanen1 an-