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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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366 Von dem Gehorſamder Unterthanen

fuͤhrung ſolcher harten Anordnungen zuweilen ſchlech-terdings nothwendig macht: ſo ſollte ſich doch eineweiſe Regierung ſehr huͤten, ſolche Wege zur Unzeitund niemals ohne die hoͤchſte Noth zu ergreifen.Denn ein kleiner Vortheil des Staats verdienet garkeinen Betracht, wenn er gegen die Liebe der Unter-thanen, die dadurch verloren geht, oder gegen an-dere ſchaͤdliche Folgen, die aus harten Maaßregelnentſtehen, z. E. die Abſchreckung der Fremden undAuswanderung der Unterthanen, gehalten wird. Inſolchen Dingen muß ſich vornehmlich die Weisheiteines Regenten und ſeiner Miniſter veroffenbaren.Denn alles, was gut und nuͤtzlich iſt, oder die ein-zufuͤhrenden Geſetze und Anſtalten am ſicherſten undſchleunigſten in Erfuͤllung bringt, laͤßt ſich deshalbnicht allemal ohne anderweiten großen Nachtheil aus-uͤben. Meines Erachtens erreget den Unwillen desVolkes nichts ſo ſehr, als wenn die Regierung zuEinfuͤhrung ihrer Geſetze und Anordnungen ſolcheWege und Maaßregeln ergreift, die entweder derFreyheit der menſchlichen Handlungen beſchwerlichfallen, oder wobey ſie ſich genoͤthiget ſehen, den Zu-ſtand ihres Vermoͤgens ganz oder zum Theile zu ent-decken: daher kann man einem Regenten nicht wohlanrathen, bey dem Verbote der Einfuhre gewiſſerWaaren die Gewoͤlber der Kaufleute, und bey denKleiderordnungen, oder dem Verbote der Edelgeſteineund der ſilbernen oder goldenen Geraͤthſchaften, odergewiſſer Arten von Zeugen z. E. des Kattuns*), dieHaͤuſer der Leute viſitiren zu laſſen. Daher ſind auchdie Vermoͤgenſteuern eine der am meiſten verhaßtenArten der Abgaben. So misvergnuͤgt auch die Un-terthanen uͤber ſolche Maaßregeln der Regierung na-tuͤrlicher Weiſe werden: ſo wenig Wirkung haben ſieauch, wenn nicht in der Ausuͤbung die aͤußerſteStrenge und der Gebrauch der Eide angewendetwird,