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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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368 Von dem Gehorſam der Unterthanen

mit was vor großer Ueberlegung und Aufmerkſamkeitdie Sache eingerichtet worden iſt.

§. 352.9 859 Sodann muͤſſen die Befehle des Regenten, wenndeurlich ſen. ſie die Unterthanen befolgen ſollen, mit aller moͤgli-chen Deutlichkeit abgefaſſet ſeyn. Die Undeutlich-keit iſt offenbar wider den Endzweck der Befehle;und der Befehlende, der deutlicher haͤtte reden ſollen,hat es ſich denn ſelbſt beyzumeſſen, wenn ſeine Be-fehle nicht auf die gehoͤrige Art, oder gar wider ſeineAbſicht erfuͤllet werden. Wenn man aber die Geſetzeund Befehle nur deshalb undeutlich abfaſſen wollte,damit man dadurch um ſo eher Gelegenheit zu ſtra-fen erlangte: ſo wuͤrde dieſes nicht der Eigenſchafteines Regenten gemaͤß ſeyn, der nur zu dem End-zwecke der gemeinſchaftlichen Wohlfahrt Befehle er-theilet; ſondern es wuͤrde einen Tyrannen anzeigen,der von dem Ungluͤcke ſeiner Unterthanen ſeinen Vor-theil zu ziehen begehret; wie man denn die groͤßtenTyrannen des Alterthums beſchuldiget, daß ſie ſichdieſes Mittels bedienet haben.

§. 353.

8 Eben dieſe noͤthige Deutlichkeit der Befehle erfor-möglich die ur⸗ dert auch gewiſſer maßen, daß der Regent in ſeinen“ ſich Edicten und Reglements die Urſachen ſeiner Geſetzeund Anordnungen und den vor die Wohlfahrt desSctlaats daraus entſtehenden Nutzen mit deutlichen

und uͤberzeugenden Gruͤnden ausfuͤhret. Ich leugne

gar nicht, daß nicht die Unterthanen auch ohne An-

zeige der Urſachen, der oberſten Gewalt Gehorſam

zuleiſten ſchuldig ſind; und es koͤnnen auch geheime

Urſachen vorhanden ſeyn, die der Regent ohne Nach-

theil des Staats nicht bekannt machen kann. Allein,

da doch der Monarch mit denkenden und vernuͤnfti-

gen