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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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399
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gegen den Regenten und den Staat. 399

leicht mehr aus Staatsabſichten, als aus wah-rem Vorſatze. Nach einiger Zeit kam ihm dieLuſt an, wieder auf den Thron zu ſteigen; under verſuchte die Treue der vornehmſten Staats-bedienten zu dieſem Ende auf verſchiedene Art.Allein, es war kein Zweifel, daß ſie nicht ihreTreue dem Sohne lediglich ſchuldig waren; undauch der Sohn war nicht verpflichtet, dem geaͤn-derten Willen des Vaters ſich zu unterwerfen,es ſey denn, daß beſondere geheime Bedin-gungen unter ihnen verabredet worden waͤren,vermoͤge deren dieſe Abtretung nur ein Spiegel-v haͤtte ſeyn, oder nur eine Zeitlang daurenollen.

Drit-