418 Von den ſchuldigen Abgabenweitern Beytrag von ſeinen Unterthanen fordernkoͤnnte. Denn die oberſte Gewalt in der Republikiſt zu dem Endzwecke der gemeinſchaftlichen Gluͤckſe-ligkeit, nicht aber deshalb vorhanden, daß ſie einenTheil des Vermoͤgens der Unterthanen an ſich reißenoder unnuͤtze verſchwenden ſoll. Allein; die Ein-kuͤnfte aus den Domaͤnen und Regalien reichen, we-nigſtens nach dem heutigen Zuſtande der europaͤi-ſchen Reiche, zu dem großen Aufwande des Staatsniemals zu, beſonders nachdem ſich der Pracht inder Welt immer mehr vergroͤßert hat, und die euro-paͤiſchen Maͤchte durch das Beyſpiel von Frankreichgenoͤthiget worden ſind, in beſtaͤndiger Ruͤſtung zuſtehen, und allezeit maͤchtige Kriegesheere zu unter-halten. Hierzu wird ein ſehr großer Aufwand er-fordert; und die Unterthanen ſehen ſich alſo genoͤ-thiget, das erforderliche aus ihrem bereiteſten Ver-moͤgen darzu beyzutragen. Es iſt auch kein Zwei-fel, daß nicht die Unterthanen darzu verpflichtet ſind.Denn da ſich der Zuſtand der Weltangelegenheitenund das Verhaͤltniß anderer freyen Maͤchte gegenden Staat einmal nicht abaͤndern laͤßt; ſo kann dieGluͤckſeligkeit des Staats und deſſen aͤußerliche Si-cherheit, worzu die Unterthanen die Mittel beyzutra-gen ſchuldig ſind, weil es ihr Endzweck iſt(§. 307.),auf keine andere Art und mit keinen geringern Ko-ſten befoͤrdert werden.
§. 401.
In geruhigen Dieſer Beytrag der Unterthanen aus ihrem be-
1 reiteſten Vermoͤgen zu dem großen Aufwande des
Theil ihrer Ein-Staats wird Contribution, Steuer, Abgabe, Ungeld
und dergleichen mehr genennet; und wenn ſich dieRepublik in keinen Noth⸗ und Ungluͤcks⸗Faͤllen be-findet, oder von keiner außerordentlichen Gefahr be-drohet wird; ſo ſoll er ſich nur auf einen Theil derEinkuͤnfte,