Allein in Noth-
fanen des Staats128 ſie ſchulbig,hhr vermoͤgenzum Theil ſelbſtherzugeben.
420 Von den ſchuldigen Abgaben
Acciſen, oder Mauthen und Aufſchlaͤgen, von Fleiſch-Trank⸗Kopf⸗Vieh⸗ und andern Steuern auflegenwollte; ſo wuͤrden ſie unmoͤglich dabey beſtehenkoͤnnen, ohne den Grund ihres Vermoͤgens ſelbſt an-zugreifen. Wir werden im zweyten Theile von demContributionsfuße und ſeiner Einrichtung ausfuͤhrli-cher handeln.
§. 402.
Allein, obgleich ein Regent ohne beſondere Noth-faͤlle uͤber den vierten oder dritten Theil der Ein-kuͤnfte und des Erwerbes der Unterthanen in Anſe-tzung der Contributionen und Abgaben ſchwerlichſchreiten kann, ohne ſeine Pflicht zu verletzen, undſich vor dem hoͤchſten Richterſtuhle der Koͤnige einerſchweren Verontwortung auszuſetzen*); ſo kannman doch die Schuldigkeit der Unterthanen ſelbſtnicht in dieſe Graͤnzen einſchließen. Ihre Pflicht,zu dem Aufwande des Staats das erforderliche bey-zutragen, iſt ganz uneingeſchraͤnkt; und es iſt einUngluͤck, das die unerforſchliche Vorſehung uͤber ſieverhaͤngt, wenn ſie einen Regenten haben, der ſeineeigene und ſeiner Unterthanen Wohlfahrt ſo wenigzu Herzen nimmt. Außer beweglichen Vorſtellun-gen iſt ihnen auch kein Weg uͤbrig, die allzu ſtarkeLaſt der Abgaben abzuwenden; denn zur Rebellionund Widerſetzlichkeit, die ohnedem ein viel groͤßeresUebel nach ſich ziehen, kann man ihnen unmoͤglicheine Befugniß oder Recht einraͤumen. Beſondersaber zeiget ſich ihre uneingeſchraͤnkte Pflicht zu demnothwendigen Aufwande des Staats den erforderli-chen Beytrag zu thun, wenn ſich das gemeine Weſenin Gefahr des Feindes und andern großen Nothfaͤllenbefindet**). Sie ſind alsdenn allerdings gehalten,nicht allein einen groͤßern Theil ihrer Einkuͤnfte, ja die-ſelben ſaͤmmtlich als Abgaben zu Befoͤrderung der ge-meinſchaftlichen Wohlfahrt zu entrichten; ſondernſie