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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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435
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der Unterthanen. 485

§. 414.

Sodann deucht mich, macht es einen ſtarken Ein⸗ Fernere Maaz-

druck bey den Unterthanen, wenn ſie wahrnehmen,daß der Hof ſelbſt eine gute Wirthſchaft fuͤhret und 8diejenigen hochſchaͤtzet, welche gute Haushalter ſind.Nichts hat in der That ſo ſtarken Einfluß in die Le-bensart und die Neigungen der Unterthanen, alsdas Beyſpiel des Hofes: und gleichwie die Prachtund die Verſchwendung des Regenten gar bald vieleNachahmer finden: ſo bemuͤhet man ſich auch nachdeſſen Beyſpiele gut zu wirthſchaften. Wenn nundie Policeygeſetze darbey dergeſtalt eingerichtet ſind,daß ſie eine uͤble Haushaltung zu verhindern ſuchen,ſo viel als es geſchehen kann, ohne die Freyheit dermenſchlichen Handlungen einzuſchraͤnken: ſo wird dieNeigung zur guten Wirthſchaft ungleich mehr aus-gebreitet werden; ob man gleich niemals hoffen darf,daß alle Unterthanen zugleich gute Haushalter wer-den, ſo lange die Gemuͤther der Menſchen ſo ſehrverſchieden und von verderbten Leidenſchaften einge-nommen ſind.

§. 415.

Wenn wir dieſe mittelbaren Pflichten der Unter⸗ ernere Ehn-thanen ſelbſt abhandeln wollen; ſo muͤſſen wir die Abrlunara en,ganze Haushaltungskunſt vortragen; indem ſich die drey Abſchnitte,Schuldigkeit, mit unſerm Vermoͤgen wohl zu wirth.ſchaften, auf keine andere Art ausfuͤhren laͤßt, alseben durch die Regeln, ſouns die Haushaltungskunſtlehret. Es gehoͤret aber die Oekonomie allerdingsin den Zuſammenhang der Wiſſenſchaften, die wirhier vorzutragen im Begriffe ſind, weil durch dieAusuͤbung derſelben das Vermoͤgen des Staats er-halten und vermehret wird(§. 29.); und man wirddannenhero um ſo mehr uͤberzeuget, wie alle zu der

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