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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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450
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Wer reich genennet werdenkann.

450 Von dem Vermoͤgen uͤberhaupt.

ja wenn er ſich auch dadurch den Ueberfluß verſchaffenkoͤnnte: ſo kann man doch nicht ſagen, daß er inengem Verſtande Vermoͤgen beſitzt. Das Vermoͤ-gen in dieſer Bedeutung ſetzet ſchlechterdings eigen-thuͤmliche Guͤter voraus(§. 419.); und denjenigenkann man erſt einen vermoͤgenden Mann nennen,der von den Einkuͤnften oder Nutzungen ſeiner beweg-lichen oder unbeweglichen Guͤter ſich alle Nothdurftund Bequemlichkeiten des Lebens ſeinem Stande ge-maͤß verſchaffen kann. Eben dieſe Beſchaffenheithat es mit dem Reichthume. Man kann denjenigennur einen reichen Mann nennen, der ſich von derNutzung ſeiner eigenthuͤmlichen, beweglichen, oderunbeweglichen Guͤter nicht allein die Bequemlichkei-ten des Lebens, ſondern auch den Ueberfluß verſchaf-fen kann. Jedoch koͤmmt es bey allen dieſen ver-ſchiedenen Beſchaffenheiten des Vermoͤgens gar ſehrauf den Stand und die Wuͤrde des Beſitzers an.Ein reicher Bauer wuͤrde deshalb kein reicher Kauf-mann ſeyn, oder ein reicher Edelmann wuͤrde vielleichtnur einen vermoͤgenden Grafen vorſtellen: ſo wieein Vornehmer einige tauſend Thaler im Vermoͤgenhaben kann, die einen Menſchen von geringem Standereich machen wuͤrden: und man muß ihn dem un-geachtet vor arm halten; denn ein Vornehmer brau-chet nach der Lebensart der Menſchen ſo viel zu ſeinerunumgaͤnglichen Nothdurft, daß ſich ein Mann vongeringem Stande dabey in allem Ueberfluſſe beſin-den wuͤrde.

v2, ⸗.