der Landwirthſchaft. 529
fuͤgen, daß dieſe Abgaben nicht von den Meyern oderBewohnern der Bauerguͤter, ſondern von den Eigen-thuͤmern ſelbſt zu entrichten waͤren; ſo wuͤrde man dasEigenthum gar baldallenthalben in die Haͤnde der Bau-ern kommen ſehen. In Daͤnnemark haben die Geſetzegerade das Gegentheil zum Endzwecke genommen. EinEdelmann oder Proprierair muß, außer der Laͤnderey,die er ſelbſt bey ſeinem Gute bauet, noch Eigenthuͤmervon wenigſtens 30 Bauerhoͤfen ſeyn, wenn er gewiſſeanſehnliche Freyheiten und Gerechtſame genießen will.Allein, es iſt auch alsdenn nicht zu verwundern, wenndie Landwirthſchaft daſelbſt ſo ſchlecht beſchaffen iſt,als ich ſie noch nirgends gefunden habe. Solche Ge-ſetze ſind dem Staate, den Edelleuten und den Bau-ern gleich nachtheilia. Ich habe aus meiner eignenErkundigung gefunden, daß ein Edelmann von einemdergleichen ihm zuſtaͤndigen Bauergute, worzu oͤftersſo viel Feld gehdret, als in Deutſchland 6 bis 8 Hufen
etragen, nur 6 bis 8 Rthlr. jaͤhrliche Einkuͤnfte hat;und wenn die Gebaͤude abbrennen, oder einfallen: ſomuß er die Einkuͤnfte von 10 bis 12 Jahren auf ein-mal aufwenden. Wuͤrde ein ſolcher Edelmann nichtungleich beſſer fahren, wenn er das Eigenthum denBauern uͤberließe, und ſich die Frohndienſte und einenjaͤhrlichen Erbzins an Getreide von g bis 10 Rthlr. anWerth vorbehielte?
*8) Die Landguͤter ſind auch zum Theile nach ihrer Be-ſtimmung, Majorats⸗ Seniorats⸗ und Fideicommiß-Guͤter, deren Eigenſchaften aber vornehmlich in dieRechte gehdren. Jedoch, wenn es darauf ankoͤmmt,ein Gut kaͤuflich an ſich zu bringen: ſo muß ſich der Kaͤu-fer nach allenſolchen Beſchaffenheiten der Guͤter genauerkundigen, damit er nicht dereinſt Proceſſe und Weit-aͤuftigkeiten daruͤber habe. Darzu ſind nun die heute zuTage gewoͤhnlichen Edictal⸗Citationes aller dererjeni-gen, die an ein erkanftes Gut Anſpruch zu haben ver-meynen, als eine nie zu unterlaſſende Vorſicht anzura-then, ehe man zu Auszahlung der Kaufgelderſchreitet.
§. 509.Alle dieſe Eintheilungen muß man bloß wegen der hach ihrer we-einmal in der Welt eingefuͤhrten Benennungen mer⸗ ſcafehceit 2
Staatsw. J. Th. L1 ken, ſind ſie vollkom-
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