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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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546
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546 Von dem Zuſammenhange

bekuͤmmert. Denn ſie denken, ihr Fleiß und Eiferhilft ihnen nichts, ſondern es komme doch alles aufdie Relation des Verwalters an, den ſie alſo zu ge-winnen ſuchen, es mag mit Recht oder Unrecht ge-ſchehen.

§. 524.

Was die Ehe⸗ Eben ſo wenig muͤhſam und beſchwerlich iſt auchſenahin des. die Beſchaͤfftigung der Ehegenoßin des Landwirthes.hauptfächlih Ich bin zwar weit entfernet zu behaupten, daß ſie einezaͤrtliche Dame vorſtellen koͤnnte, die den Kͤchenrauch

nicht vertragen kann, und die ſich nicht eher von ih-rem Nachttiſche und aus ihrem Staatszimmer in diefreye Luft waget, als ſich ein Vergnuͤgen zu machen.Nein, wenn eine Landwirthin eine getreue Gehuͤlfinihres Mannes ſeyn will: ſo muß ſie ihm wenigſtensdie Sorge vor die Kuͤche, den Keller und die Viehzuchterleichtern und tragen helfen. Allein, das verurſa-chet gar keine beſondern Beſchwerlichkeiten. Wennſie die Kuͤche auf den folgenden Tag anordnet, undzuweilen nachſieht, wie man darinnen wirthſchaftet;wenn ſie die Vorraͤthe der Ausgeberin, ihr Betragenund ihre Treue in der Haushaltung zuweilen unter-ſuchet: ſo darf ſie nur des Sonnabends Nachmittagein paar Stunden anwenden, um die Rechnungenuͤber die Viehnutzungen der Ausgeberin eben ſo ab-zunehmen, wie ihr Gemahl in Anſehung des Ver-walters mit allen uͤbrigen Rechnungen verfaͤhrt; undſie hat alsdenn das Ihrige als eine redliche Gehuͤlſingeleiſtet.

§. 525.Hiernaͤchſt verdienet die Art und Weiſe, das Ge-des auf dem ſinde zu unterhalten, in der Verwaltung eines Land-Lande. gutes ein beſonderes Augenmerk. Damit man dasVerſchleppen und den Misbrauch des Brodtes ver-meide: ſo iſt in jeder betraͤchtlichen Landwirthſchaftfaſt