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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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der Landwirtschaft.

§. ? 27 .

Nachdem wir nunmehr die Hauptgeschäffte derLandwirkhfchaft betrachtet haben; so kommen wirnunmehro aufden Endzweck derselben. Der nächsteEndzweck aller Geschaffte in der Landwirthschaft istdie Erzeugung allerleyArten von Getreide, Früchtenund andern rohen Waaren und Materialien, um da-durch sowohl die Haushaltung selbst zu unterhalten,als der Nothdurst und Bequemlichkeit anderer Men.sehen und den Commercien des Landes dadurch zustatten zu kommen. Der entfernte, wiewohl gewis.sermaßen der Hauptzweck aber ist, daß man denUebcrschuß, oder den in der Haushaltung entbehrli-chen Theil der erzeugtenFrüchte und Waaren zuGeldemachen, davon etwas ersparen, und mithin Ver-mögen erwerben will. Wir wollen zuförderst vondem nächsten, und sodann von dem entferntenEndzwe-che etwas ausführlicher handeln,

§. 528 .

Gleichwie der nächste Endzweck auf die Unterhal-tung der Wirthschaft und Haushaltung selbst an-kömmt; so muß sich ein Landwirth zuförderst bemü-hen, alle Nothwendigkeiten, die zu der Wirthschafterfordert werden, auf seinen Grundstücken selbst zuerzeugen. Wir haben dannenhero zu der Vollkom-menheit eines Landgutes gerechnet, daß es in allenseinen Theilen eine Uebereinstimmung und gerechteProportion haben muß, damit sich in keinen zu derWirthschaft erforderlichen Nothwendigkeiten einMangel ereigne, der die Anschaffung derselben vorbaares Geld nöthig macht (§. zoy.denn esist in der That eine der vornehmsten Grundregeln inder Landwirthschaft, daß man sich darinnen so vielals möglich vor allem baaren Getdaufwande hütenmuß; und gleichwie sich die Landwirthschaft Haupt-

Mm z säch-

Don lein End-zwecke der Land-wirthschaft.

Der nächsteZweck ist die Un-terhaltung derWirthschaft;wannenheeoman alles Be«nöthigte selbstzu gewinne«suchen muß.