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1 (1758) Die Lehre von Erhaltung und Vermehrung des Vermögens des Staats, und mithin die Staatskunst, die Policey- und Commercien-Wissenschaft nebst der Haushaltungskunst / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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599
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Von der Viehzucht. 599

Wenigſtens habe ich ſie von Damen ausuͤben ſehen,die dabey in Geſellſchaften eine anſehnliche und be-liebte Rolle ſpielten. Wenn man auch dergleichenVerſuche einmal angeſtellet und aufgezeichnet hat:ſo braucht man in der Folge weiter nichts als denUnterſcheid des Preißes der Fuͤtterungen gegen diedurch die Verſuche einmal beſtimmten Nutzungen zuberechnen.

§. 570. 8

Was nun die Nutzung des Viehes ſelbſt anbe-trifft: ſo wird es am dienlichſten ſeyn, die verſchiede-nen Arten des zahmen Haushaltungsviehes nach derReihe durchzugehen, und die in der Landwirthſchaftdavon fallenden Nutzungen kuͤrzlich zu zeigen. Wirwollen von den Pferden, als der edelſten Art, anfan-gen. Dieſe werfen nicht nur einen betraͤchtlichenNutzen ab, indem damit alle Feldarbeit in Zuberei-tung der Aecker und Einfahrung der Feldfruͤchte ver-richtet wird; ſondern wenn ein Landwirth nicht ge-nugſame Arbeit vor ſeine Pferde hat: ſo kann erihre Arbeit an andere Landwirthe verpachten oder ver-dingen, auch damit verſchiedene Fuhren vor ein ge-wiſſes Frachtgeld verrichten, und ſolglich davon baareGeldeinnahme haben. Wenn auch in daſiger Ge-gend beſtaͤndig dergleichen fremde Fuhren und Arbei-ten vor baare Bezaͤhlung vorfallen: ſo iſt es einemLandwirthe ſchon anzurathen, daß er zu dieſem Endeein paar Pferde mehr unterhaͤlt, als er zu ſeinerWirthſchaft noͤthig hat; wie ſich denn diejenigen,ſo bey den Bergwerken die Erztfuhren, oder ſo ge-nannte Hoͤhlfuhren, verrichten, ganz wohl dabey be-finden. Uebrigens kann auch ein Landwirth durchdie Zucht junger Pferde, wenn er ſelbſt einige Stu-

Von der Nu-tzung ſelbſt, undzwar der Pferde.

ten unterhaͤlt ²*), oder von Zeit zu Zeit Fohlen kauft,

einen betraͤchtlichen Nutzen haben, ſowohl, wenn erPp 4 ſich