Z2 - u Erste Abhandlung.'
get sey, über seine Staaten Verfügungen zu machenund die Thronfolge nach der Billigkeit anzuordnen, esbey derselben sein festes Verbleiben haben werde.
Karl II erkannte den Kurprinz von Bayern alsseinen natürlichen, nächsten, und rechtmäßigsten Erben.Kraft des Testaments sollte dieser mit gänzlicher Aus-schließung des Dauphins und des Kaisers, ihm in Be-herrschung Spaniens und aller dieser Krone in undaußer Europa unrerworfnen Lande nachfolgen. Sollteder Kurprinz alsdenn noch minderjährig seyn, so verord-nete der König bis zu besten Volljährigkeit einen Regie-rungsrath, oder Iunte, von welcher die Königinn dasHaupt, der Kardinal Portocarrero, die beyden Präsi-denten von Kastilien und Arragonien, der Großinquisi-tor, einer der Staatöräthe, samt einem Grand vonSpanien aber die Glieder seyn sollten.
So sehr auch diese ThronfolgSordnung auf die Ge-rechtigkeit und Staatsklugheit gegründet war, so konntedieselbe doch nur Großbritannien und den vereinigtenNiederlanden angenehm seyn; Frankreich und der Kaiserhingegen verwarfen sie, als ihren Rechten nachtheilig.Der Gesandte des letztem machte deßwegen seiner Ge-wohnheit nach der Königinn bittere Vorwürfe, daß siemit Hintansetzung des Vortheils des österreichschen Hau-ses , einzig für die Erhöhung Bayerns und für ihre ei-gene Herrschsucht gearbeitet habe: der Gedanke wardem Kaiser unausstehlich, daß sein Haus die spanischeMonarchie verlieren sollte.
In dem französischen StaatSrath wurde gegen diesetestamentliche Verordnung Karl ll ein Memorial auf-gesetzt, welches der Marquis von Harcourt dem Königselbst übergeben, auch allen spanischen Staarsräthenmittheilen sollte. Frankreich beschwerte sich in demsel-ben, jedoch in freundschaftlichen Ausdrücken, daß der
König