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Dritte Abhandlung»
Königs, weder dem Herzog von Anjou, wenn derselbe <sich weigern sollte diese vorläufigen Friedensartikel anzu- jnehmen, noch seinen Anhängern, von nun an keinen ,Beystand, es sey mit Kriegsvölkern, Geschütze, KriegS- ;bedürfnissen oder Geld, weder mittelbar noch unmittel-bar zu leisten."
Nach dem zten Artikel „tritt der König in Frank- ^reich zum Beweis seiner aufrichtigen Neigung zu dem jFrieden an den Kaiser und das Reich ab: die Stadt ^und Zitadelle zu Strafiburg in dem Zustand, in wel-chem sich dieselbe dermal befindet, samt der Festung ,Kell und allem, was an beyden Ufern des Rheins zu ,derselben gehört, und zwar ohne die auf Befestigungdieser Oerter aufgewandten Unkosten zurück zu fodern,nebst hundert metallnen Kanonen von ungleichem Kali- jber. — Die Stadt Straßburg wird dann wiederum iin alle Vorzüge und Rechte einer freyen Reichsstadt !eingesetzt werden, so wie dieselbe solche ausgeübt hatte ^bevor sie unter die Oberherrschaft des Königs kam. >Die Stadt und Zitadelle, samt Kell, werden nach derRatifikation des Kaisers demjenigen seiner Feldherrenübergeben werden, welcher sich vor derselben mit kaiser-lichen Vollmachten zeigen wird."
Nach dem yten Artikel „wird die Stadt Breisachsamt ihrem Gebiet dem Kaiser und seinem Hause, mitallen darum sich befindenden Kriegsgeräkhen, auf dasspäteste mit dem Ende des Brachmonats abgetretenwerden."
Nach dem loten Artikel „sollte Frankreich das El-saß nicht anders besitzen, als der buchstäbliche Verstanddes westphälischen Friedens solches zugebe, also daß sichder König an den Rechtsamen begnüge, welche ihm dieVorzüge der kandvogtey über die X Reichsstädte an-weisen, ohne dieselben an ihren Freyheiten und Vorrech-ten wirklicher Reichsstädte zu kränken, in welche die X
Städte