bis auf die Friedensschlüsse zu Utrecht u. Rastatt. 4Z7
Also wurde durch die Absicht dieses Bündnisses ge-1721wissermaßen der erstere Theilungsvertrag von 1698 be-stätiget. Nur sollte Kraft des Bündnisses das wesent-lichste, so in dem Vertrag dem Dauphin bestimmt war,dem kaiserlichen Hause zugewandt werden.
Stillschweigend gaben die Seemächte zu, daß dervon ihnen als König in Spanien erkannte Enkel Lud-wigs Xlv. das eigentliche Königreich Spanien beherr-schen sollte, nur mit der Vorsorge, daß weder er selbstnoch einer seiner Nachkommen die Königreiche vonFrankreich und Spanien zugleich besitzen möchte.
Der wesentlichste Vortheil des Bündnisses sollte alsodem Kaiser und seinem Hause zufallen, und durch dieSeemächte verschaffet werden; dessen ungeachtet war erdarüber mißvergnügt. Er verlangte, die gänzliche Ab-tretung der spanischen Monarchie an sein Haus solltedas Hauptbedingniß seyn, und diese sollte vornehmlichdurch das Geld und das Blut der Seemächte erobertwerden. Der Gegenersatz sollten einige feste Platze undHandelsvortheile in den erst, und zwar durch ihre eigeneWaffen, zu erobernden Ländern seyn! Freylich, obgleichman sich zu dieser wenigstens für die Seemächte unbilli-gen Federung nicht verpflichten wollte, so wurde dennochdem kaiserlichen Gesandten das Versprechen ertheilt,daß wenn der Lauf der Waffen der Bundsgeuof-sen glücklich seyn würde, der Kaiser die 'Ausdeh-nung seiner Foderungcn gewiß hoffen könne.
Diese dem Hofe zu Wien höchst angenehmen Versiche-rungen mußten unglücklicher Weise der Vorwand seyn,baß die in dem 1 ?v9ten und folgenden Jahre von Frank-reich den verbündeten Mächten angetragenen, ausneh-mend vortheilhaften Friedensbedingnisse mit Uebermuthverworfen wurden.
Um dieses zu Gunsten des Kaisers geschlosseneBündniß zwischen England und der Republik noch engerEe z zu