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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
Entstehung
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Einleitung

von

dem vernünftigen Gebrauche des Ver-

mögens des Staats überhaupt.

§. r.

Äie gemeinschaftliche Glückseligkeit, der Der umiünstigeallgemeine Endzweck aller Republiken,zu dessen Erreichung und Bewirtung gens ist derdie oberste Gewalt in den Staaten statt findet(i Th. §. 6.7.), erfordert, daß diese oberste Ge. Regierung,walt ihre Vorsorge und Bemühungen vornehm-lich auf zwey große Hauptqeschaffte richtet; näm-lich erstlich, wie das Vermögen desStaakS erhaltenund vermehret, oder kurz, wie es genugsam ge-gründet werden soll; und zweyten-?, wie eövernünf-tig und weislich zu gebrauchen oder anzuwenden ist(i Th. §. 20.). In diesen zwey Hauptgeschäfften be-steht demnach die große Wirthschaft des Staats;und gleichwie ein Vermögen zuförderst erworben, odergenugjam gegründet werden muß, ehe man an dieweiölicheAnwenduiig oder den vernünftigen Gebrauchdesselben denken kann; so haben wir auch indeMvor-

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