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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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des Staatsvermögens überhaupt. 9

wenig kann man ohne diese Einsicht von dem Vermö-gen des SkaatS einen vernünftigen Gebrauch im en-gen Verstände machen (§. z.): Denn wie will manunschädliche Nutzungen daraus ziehen können, wennman den Zusammenhang, das Verhältniß und dieProportion nicht einsieht, in welchen alle Theile desStaatsvermögens mit einander stehen. Dasjenige,was man als eine unschuldige Nutzung dieses oder je-nes Theiles ansieht, kann in viele andere Theile desVermögens des Staats gar schädlicheEinflüfse, Wir-kungen und Folgen haben.

§. 6 .

Man muß aber in dem allgemeinen Gebrauche des Erste Gründe»Staatsvermögens zu der ersten Grundregel anneh- gemeinen Ge-*men, daß man das gesammteVermögen desStaats al-so zu gebrauchen habe, als es die gemeinschaftliche Ins^mamnnßGlückseligkeit des gemeinen Wesens erfordert. DieseGlückseligkeit ist der große und einzige Endzweck, das mmis.ü/frlchcnersteGesetzundderallgemeineGrundsatzallerRepubli Glück,rligkätken (1 Theil, §.6.7.); und gleichwie das allgemeine ^Vermögen des Staats das hauptsächlichste Mittel zuErreichung dieses Endzweckes ist; so ist nichts so be-greiflich, als daß das Mittel seinem Endzwecke gemäßangewendet werden muß. Wenn nun die vornehmstePflicht eines Monarchen darinnen besteht, daß er alleMittel und Maaßregeln ergreifen muß, seine Unter-thanen glücklich zu machen (l Theil, §.2i.); so ist esgewiß, daß ein Regent, der einen andern, nicht aufdiegemeinschaftliche Glückseligkeit der gesammtenRepu-blik abzielenden, Gebrauch von dem Vermögen desSmaks machet, dereinst vor dem unendlichen Wesen,dessen Vorsehung ihn zur Regierung der ihm unter-gebenen Völker bestimmet hat, zur schweren Rechen-schaft gehalten seyn wird. So unumschränkt auchein Monarch ist; so irret er doch gar sehr, wenn er

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