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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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des Staatsvermögens überhaupt, iz

Hauses in sowesenklicher Verbindung stehen, daß sichdie erstere ohne die letztere nicht erreichen laßt. Außer-dem setzet ein Monarch seine Pflichten gar sehr ausden Augen; und wie häuflg geschieht dieses nicht inder Welt, weil die Triebfedern der Herrschsucht nichtselten den stärksten Gebrauch des Vermögens desStaatS veranlassen?

") Als Ludewig der vierzehnte seinen Enkel auf den spa-nischen Thron setzte, und er zu Erhaltung desselbenauf dem Throne, einen schweren Krieg führen muß-te: so sagte der Marschall von Vauban, der Erzbi-schvff Fenelon und viele andere vernünftige Leute öf-fentlich , daß der König in seinem Gewissen verbun-den sey, diesen Krieg aus seinem eigenen Beutel zuführen, ohne die Abgaben der Unterthanen dazu an-zuwenden. Und sie hatten Recht. Denn die Wohl-fahrt von Frankreich konnte bestehen, ohne daß Phi-lipp V auf den spanischen Thron kam.

§. 8 .

Aus dieserersten und vornehmsten Grundregel,daß Fernere Grund-man das gesammte Vermögen des Staats also ge-brauchen müsse, als es die gemeinschaftliche Gluckse- Gebrauche desligkeit derRepublik erfordert (§.6.), fließen nunver- AAAsen'Be-schiedeue andere Grundregeln, die in den Regierungö- sthaffenhcit vorangelegenheiten gute Dienste leisten. Die erste vondiesen untergearteten Regeln ist; Man muß denall-gemeinen Gebrauch des Vermögens des Staats nachder Beschaffenheit eben diesesVermögens einrichten;

Und was kann natürlicher und gewissermaßen einfälti-ger seyn, als daß derGebrauch eines Vermögens, daszuBewirkung derGlückseligkeit desStaats bestimmetist, nicht über die Natur und das Wesen eben diesesVermögens erstrecket werden soll; weil es sowohl derZustand des Vermögens nicht leidet, als weil auchdurch solchen übertriebenen Gebrauch keine Glückse-ligkeit für den Staat entsteht. Dennoch ist diese

Grund-