Buch 
2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
Entstehung
Seite
14
JPEG-Download
 

>4 Eüllcit. von dem Vernunft. Gebrauche

Grundregel sehr reich und fruchtbar an wichtigen Fol-gen in dem allgemeinen Gebrauche des Vermögensdes Staats; und so begreiflich diese Regel auch ist,so wird doch gar häufig darwider gefehlet. VieleRegenten, meng sie diese Regel vor Augen hätten,würden sich nicht in Unternehmungen einlassen, dieoffenbar die Kräfte des Staats übersteigen, und mit-hin nichts anders als einen unglücklichen Ausganghaben können*). Wie viele Anstalten werden auchnicht gemachet, die mit nichts weniger als mit der Be-schaffenheit des Vermögens des StaatS in dem Ver-hältnisse seiner verschiedenen Theile übereinstimmen;und man darf sich über den Übeln Erfolg gar nichtwundern, weil man entweder das Vermögen desStaatS vorher in die erforderliche Beschaffenheit se-tzen, oder die Anstalt nach dem gegenwärtigen Zustan-de desselben einrichten sollen. Denn alle Mittel, diezu ihrem Endzwecke kein gerechtes Verhältniß haben,können unmöglich die abqezieleteWirkung hervorbrin-gen. Wenn z.E. ein Volk noch gar kein Genie zu derHandlung und gar keine Erkenntniß darinnen hat;und man wollte eine große Handlungscompagnie bloßdurch dieEingebornen des Landes errichten; so kannman vernünftiger Weise schwerlich etwas anders alsden baldigen Untergang dieser Gesellschaft erwarten.Besonders aber erfordert diese Regel, daß man einenjeden Theil von dein Vermögen des Staats nach derMaaße seiner natürlichen Beschaffenheit und desEndzweckes gebrauche, den er in dem Zusammen-hange des allgemeinen StaakSvermögens und in demVerhältnisse gegen andere Theilehat; und hierlassensich abermals in dem Gebrauche der Unterthanen zuKriegs-und andern Diensten, in den Gewerben undder Circnlacion des Geldes, vornehmlich aberin derLandwirthschafk, viele besondere und nützliche An-wendungen machen.

») Wenn