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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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und Vermehrung der Einkünfte. 59

Aufwande des Staats erforderlichen Kosten ohneAufenthalt und Unordnung dadurch erfüllet werdenkönne. Zu dem Ende ist es nöthig, daß dieLieferun,gen der Einkünfte in die Hauptcassen mit der Zeitder wichtigsten Ausgaben, z. E. derquarkaliteraus-zuzahlenden Besoldung, genau übereinstimmet.Denn alle Ausgaben müßen in einem wohl einge-richteten Staate genau zu der gesetzten Stunde ge-schehen, und die Verzögerung und Unordnung hier-innen ist allemal ein Kennzeichen einer schlechtenCameralversassung.

§. 4Z.

Ueberhaupt müßen alle zu der Gründung desbe- BvnErhaltun»reitesten Vermögens gehörigen Einrichtungen, An- dxs°bckci-stalten undGeschäffte beständig in einer genauen Ord. testen Veruiknung, Richtigkeit und Zusammenhange erhaltenwerden, wie die in der Einleitung festgesetzte fünfteGrundregel erfordert, damit das einmal zuverläßigund ohneNachtheildergemeinschaftlichenWohlfahrtdes Regenten und derUnterthanen gegründete berei-teste Vermögen beständig aufrecht bleiben und sichergestellet werden möge. Hierzu gehöret vornehmlicheine genaue Aufsicht auf die geringen Cameralbe-dienten und öftere Untersuchungen ihrer Caffen,

Schriften, Wirthschaft und Aufführung, so wohlals ein richtiges Rechnungswesen. Auch ist es nö-thig, das bereiteste Vermögen, nachdem es in die ,Caffen eingegangen ist, leiblicher und moralischerWeife zu bewahren und sicher zu stellen. LeiblicherWeise geschieht es durch Aufbehaltung der Caffen anverwahrten Orten und durch den Gebrauch militäri-scher Wachen, moralischer Weise aber durch Cautio-nes der Einnahme - und Caffen.-Bedienten, und durcheine ihnen vorgeschriebene gute Ordnung. Jedoch istes allemal besser, in den Einnahmecassen keine großen

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