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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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64 l.Buch, i.Abtl). Von Gründung

schwerlich etwas wirksames ju Stande bringen wird;und es ist nicht weniger unstreitig, daß er dieOeconomiil, und besonders die Landwirthschaft eben-falls anö dem Grunde verstehen muß, weil sich nichtnur die Policetzanstalten über dieselbe erstrecken,sondern auch, weil das Aufnehmen des Nahrungs-standes, und mithin die Vermehrung der Einkünftegroßenkheils auch daher ihren Ursprung nehmenmüssen*). Jedoch, weil wir von allem diesem schonin dem ersten Theile gehandelt haben: so wollen wirhier nur diejenigen Arten der Vermehrung derStaatseinkünfte betrachten, die besonders in dasEameralwesen gehören.

'*) Man sieht hier auch eine Ursache, warum die Vor-sorge für die Policenanstalten, und die Commer-cien, und überhaupt alle andere innere Laudcsan-gclegenheitcn von der Verwaltung des Cameralwe-sens in den hohen Cvllegüs des Landes nicht gewön-net werden können ; denn alle diese müssen zum Vor-theile der Cameraleinkünste arbeiten, so, wie diesewiederum alle andere Anstalten und Maaßregeln zurAufnahme des Nahrungsstandes, und der Wohlfahrtdes Staats unterstützen müssen. Ich werde dan-ncnhero in dem orircen Buche einen sehr genauen Zu-sammenhang allerLandes-Collegiorum vorschlagen.

§. 47 .

Mc! Hierunter ist nun vornehmlich die Anbammg undMehrung der Cultivirung des Landes in seinen öden, unsruchcba-strder,k^auf"die "" und wenig bewohnten Gegenden zu rechnen; undAnbauung und einversiandigerCameralist hat hier zwen Augenmerke!ünder^b"dc>chc vor sich zunehmen, nämlich die vorsetzende Hindernißseyn. zu heben, und eine solche Gegend urbar oder zur An.

bauung geschickt zu machen, sodann aber dieselbe mitneuen Einwohnern zu besehen. Was das erste Au.genmerk anbetrifft: so gehöret hierzu die Austrock.nung der Seen und Moraste, die Ausrottung eines

Theiles