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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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86
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86 i.Buch,l.Abth. Von Gründung

§. 64.

run°"dcr^Ein^' Gleichwie endlich mit der obersten Gewalt nochkünstc Sw nn- verschiedene andere Gerechtsame verknüpfet sind, diedie" ufM zufälliger Weise Einkünfte abwerfen, als da sind dieWch'c beMc- iehnsherrlichkeit, die Strafen, die Dispensakionen,Dkrmögm dieErrhetlung allerley Privilegien, Würden, Ehren,oer, a m. stxgen und Vorzüge, das Abzugsgeld und derglei-chen mehr; so werden auch diese öfters gebrauchet, dieEinkünfte des Staats zu vermehren; und ob zwardie Wohlfahrt des Staats hier allemal der Haupt-zweck seyn muß; so ist doch nicht zu läugnen, daßviele darunter ohne Vernachlaßigung des Hauptzwe-ckes zu Einkünften und derselben Vermehrung Anlaßgeben können. Besonders können die Lehnöherrlich-keit und die Ertheilung der Privilegien gar gute Ein-künfte an die Hand geben. Allein, da wir unten ineinem besondern Abschnitte von allen diesen auöführ«lich handeln und die unschädlichen sowohl als dieschädlichen Arten Einkünfte davon zu ziehen umständ-lich zeigen werden; so ist es nicht nöthig, daß wiruns hier in Absicht auf die Vermehrung der Ein,fünfte damit einlassen.

§. 6 ;.

Die Sparsam- Zum Beschlusse dieser Abtheilung muß ich nochli^cher^Weis/ein erinnern, daß eine der besten und sichersten Ver-güt» Weg, die Mehrungsarten der Einkünfte, wiewohl sie nurmit-oermehrcn?" telbarer undjuneigentlicher Weise also genennetwer-den kann, in der Sparsamkeit und in einem wohleingerichteten Etat der Ausgaben besteht. Dennwenn man alle »»nöthigen Ausgaben vermeidet; soerreichet man eben denjenigen Endzweck, den mansich vernünftiger Weise bey Vermehrung der Ein-künfte des Staats vorsehen muß, nämlich zu Bestrei-tung des zu der Wohlfahrt des Staats nöthigenAufwandes mehr bereitestes Vermögen zu erhalten.

Unter-