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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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Einkünften des Staats. 89

§. 67.

Wenn man diese ordentlichenEinkünfte desStaatS Don bcm iln»in gewisse Abtheilungen bringen will; so muß man schm'AnN--entweder die verschiedenen Quellen und Gegenstände künften des Fiscizum Grunde legen, wovon dieselben erhoben werden, undAerarn.oder man muß dieverschiedenen Bestimmungen undAnwendungen zu der Richtschnur nehmen. Ehedemglaubete man, daß alle Weisheit in den römischenRechten zu finden wäre; und so wie man das deutscheStaatörecht über den Leisten der römischen Geseheschlug; so mußten auch die Cameralwissenschaftendarnach eingerichtetwerden. Da man nun in diesenRechten einen Unterschied unter Fiscum undAerari-um fand; so hörete man auch in dem deutschen Ca-meralwesen von einem Unterschiede der Einkünfte desFisci und des Aerarii. Die Einkünfte des Fisci, wor.unter man vornehmlich die Cammergüter und Rega-lien rechnete, sollten besonders zu Unterhaltung derPerson des Regenten und seiner Familie Hofstaat undBedienten sowohl, als zu Erhaltung seiner Majestätund Hoheit, daß er sich allenthalben seiner hohenWürde gemäß bezeigen könnte, bestimmet seyn;und man meynete, daß zu der Direction und Ver-waltung dieser Einkünfte besonders die Cammer-Col-leqia verordnet wären, daher man auch die Einkünftedeß Fisci Cammereinkünfte zu nennen psiegete. DieEinkünfte des Aerarii aber sollten besonders zumSchutze und zur Sicherheit des Landes und zu solchenAnstalten, die zu derAufnahme des Nahrungsstandesund überhaupt zur Beförderung der Wohlfahrt desStaats gereicheten, angewendet werden; und gleich-wie sie durch besondere Auflagen und Abgaben vonden Unterthanen zusammen gebracht wurden, derge-stalt, daß den Ständen, oder dem Volke, die Ver«willigung und Anordnung dabey ganz oder zumTheilezustand; so psiegete man diese Einkünfte auch Land-

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