97
Erster Abschnitt.
Von den Cammergücern oder
Domainen.
§. 72.
^Xie Cammerqüter oder Domainen, welche auch . Begriff »onkönigliche oder fürstliche Güter, Krön - und tcm. ^'""gueTafel Güter, dong reA.1Ii2et stst.3li3, in Oesterreichaber Vicedom Güter genennet werden, find die er-ste Quelle der ordentlichen Einkünfte des Staats(§.70.); indem sie derRepublikunmittelbarzugehö.ren, und von derselben zu Bestreitung des zu der Re-gierung erforderlichen Aufwandes vornehmlich be-stimmet sind. Sie bestehen aber aus Landgütern,oder Aemtern, die zu dem Endzwecke der Landwirth,schaft, oder der vermischten Nahrungsgeschäffte, undden daraus entstehenden Einkünften mit gewissenGrundstücken, darzu erforderlichen Gebäuden und an-dern wesentlichen und zufälligen Zubehörungen verfe.hen sind, und die gemeiniglich verschiedene wichtigeGerechtsame, als die Gerichtsbarkeit über Städte,
Dörfer und andere Landgüter, den Gebrauch derFrohndienste, wie auch Zinsen, Zehenden und der.gleichen zu genießen haben, welches alles in eine ge-wisse Verbindung, oder Zusammenhang, mit einan.der gefeßet ist, da es denn ein landesherrliches Amt,
Cammergut oder Domaine genennet wird.
§. 7Z-
Man kann die Cammergüter mit Recht, als die er- AufdicDoma!»steQuelle der ordentlichen Einkünfte des Siaats be- Ai?"eigElich'trachten, weil sie unstreitig die älteste Art derselben gegründet,sind, worauf man gleichsam die Republik gegründet
Lümeralwlssensch.HLH. G hat.