IOO I Buch, 2 Abth. I Abschnitt.
che Güter in andern europäischen Reichen haben.Sie haben sie entweder von den Kaisern in Lehen er-halten, oder sie sind eigenthümliche Güter ihrer Fa-milien gewesen, ehe sie aus Statthaltern und Rich.tern erbliche Landesfürsten wurden, die hernach durchBeerbung, Kauf und andere Vertrage, wodurchdas Eigenthum unter Privatpersonen erworben wird,vermehret worden sind. Es liegen uns aus dem mitt-lern Zeitalter, eine unzählige Menge Urkunden sol-cher Verträge vor Augen, die alle nicht stattgefun-den haben könnten, wenn die ländesfürstlichen Do,mainen in Deutschland unveräußerlich wären. Der-jenige Grund also, welcher die Nachfolger in anderneuropäischen Reichen zu Wiederrufung der veräußer-ten Cammeraüter berechtiget, kann in Deutschlandfast gar nicht gebrauchet werden *); sondern manmuß zu dem Fideicommiß-und Senioriats-Verord-nungen, und zu Familienverträgen seine Zufluchtnehmen, die auch fast in allen Fürstenkhümern undLanden vorhanden sind.
Die Tafelgüter der Bischöffe sind jedoch ihrer Na-tur nach unveräußerlich: jedoch aus einem andernGrunde. Sie sind nämlich geistliche Güter, die demStifte gehören, und wovon dem Bischoffe nur derGenuß zusteht. Obgleich auch die deutschen.Bischöffezugleich weltliche Fürsten sind, so bleibt dennoch dieseRegel unveränderlich. Jedoch ist sie in dem mitt-lern Zeitalter nicht sonderlich in acht genommen wor-den , weil sich häufige Urkunden finden, daß auchBischöffe ihre Tafel-und Cammcr-Güter verpfän-det, und ganz und gar veräußert haben.
§. 76.
Unterschied der Es sind aber die Domainen von den Pakrimonial-rm"Patrimöm"- oder Chatoull. Gütern des Regenten unterschieden,algütem. Diese Güter besitzt der Regent als eine andere Pri-vatperson, indem er sie durch Erbschaft, Kauf und
andere
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