Buch 
2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
Entstehung
Seite
141
JPEG-Download
 

Von den Einkünften aus den Regalien. 141

lich ohne Nachtheil des Landes und der Unterthanengeschehen kann; und ich getraue mir allemal klärlichzu beweisen, daß die Cammer in allen dabey nöthigenGeschafften und Anstalten, eben so sparsam und wirth-schaftlich verfahren kann, werzu bey den aufzuwenden-den Unkosten die Admodiation, wenn nämlich solchegegen ein festgesetztes Geld gewissen Lmreprenneurrüberlassen werden, ein gutes Mittel ist.

§. IO7.

So wenig aber dieVerpachtung der Regalien rath. ^auch*"sam ist, eben so wenig ist es guten Grundsätzen ge- nicht in Lehenmaß, daß man dieselben andern in Lehen reichet. Da Uckm Wer-der Hauptzweck bey den Regalien die Wohlfahrt desStaatö ist: so kann sich der Regent wegen der darzunöthigen Sorgfalt schwerlich auf andere verlassen, diedas Beste des gesammten Staats gemeiniglich nichtsehr zu Herzen nehmen, wenn sie ihre Einkünfte ver-größern können; und ob zwar der Regent über die inLehen gereichetenRegalien die Oberaufsicht und Di-rection behält: so kann diese Aufsicht doch schwerlichso genau seyn, daß alles Nachrheilige für dasgemei-ne Beste gänzlich vermieden werden könnte; zu ge-schweige«, daß sich der Regent in den vorzunehmen-den nöthigen Veränderungen und Einrichtungen we-gen des einmal weggegebenen Untereigenthumes al-lenthalben gehemmet sieht. Ueberdieß gehen dadurchfür den Staat beträchtliche Einkünfte verloren, wel-che die Republik zu Beförderung ihrer Wohlfahrt be-stimmet hat, und die zu dem ohnedieß gar großen Aus-wände des Staats ungleich nützlicher hätten angewen-det werden können. Zwar kannman nicht läugnen,daß ehedem nichts so gewöhnlich gewesen ist, als dieRegalien in Lehen zu geben. Die Reichsstände em-pfiengen die Regalien gar häufig vom Kaiser in Lehen,und beliehen eben so hättfig ihre Landstände wieder

damit.