Von den Einkünften aus den Regalien. 14z
daöIagdregal rechnen muß, und diese beyden Rega-lien gründen sich aufGüter, die deshalb zumPrivat-eigenkhume nicht wohl schicklich sind, weil eine so weit-läuftige Erstreckung darzu erfordert wird, die mit demEndzwecke desselben nicht übereinstimmet (§.95.).
Das sechste Regal endlich ist das Bergwerks- und dasdaraus entspringende Salz Regal, welches deshalbam besten der obersten Gewalt überlassen wird, weilder Grund davon nicht aufdie Oberstäche der Erde an-kömmt, welche zum unbeweglichen Privateigenthumevornehmlich bestimmet ist; und von diesem Berg-werksregal muß man siebentens das Münzregal alseine Folge ansehen, weil es nöthig ist, denen aus denBergwerken hervorgebrachten Metallen, besondersGold und Silber, zumBehufe derGewerbe undCom-mcrcien,.einen gewissen Preiß zu bestimmen, welchesmithin am bestenvon der obersten Gewalt geschieht.
§. 109.
Wenn wir also die Regalien vollständig abhandeln Daheromüssmwollen; so müssen wir einem jeden Regal ein beson- Anitt'in sicbmderes Hauptstück widmen,und mithin diesen Abschnitt Hauptstückecin-ferner in sieben Capitel eintheilen. Das erste Haupt-stück wird demnach das Zoll- oder Maukh- und Ge-leikSregal, das zweyte das Postregal, das dritte dieWasserregalien, das vierte das Forstregal, das fünftedas Iagdregal, das sechste das Bergwerks- und Salz.regal, und das siebente das Münzregal zum Gegen-stände haben; und da wir in einem jeden Hauptstückeso wohl die Verwaltung desRegals zum gemeinschaft-lichen Besten des Staats, als die Art und Weise, aufunschädliche Art Einkünfte daraus zu ziehen, betrach-ten werden; so wird nichts zurück bleiben, was einemAnfänger in den Cameralwissenschaften von den Re-galien zu wissen nöthig ist.