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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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159
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Von dem Zoll - und Geleits-Regal. 159

wird derUnterschleifbey den übrigen hier vorgeschla-genen Anstalten gewiß sehr schwer fallen.

§. rai.

Was das Rechnungswesen anbetrifft; so müssen H Wie diealle Zolleinnahmen nach der Numer der Zettel, web ^'zuführe""'che die Zollgeber empfangen, und die alle Monat ineinerley Zahloi dnung fortlaufen, in dasTagebuch oderManual, mit Bemerkung des Namens deöZollent-rich terö, und des Ortes, wo er her ist, eingetragen wer-den; wie denn auch dieZollbefreyeten mitAnführungdeö Freypaffes, oder des Grundes ihre» Freyheit, dar-innen zu verzeichnen sind. Dieses Tagebuch, wennin der Zollstätte ein Unterschied in den Namen undArten desZolleö und Geleites stattfindet, hatgemei-niglich nach Tabellenart die Rubriken dieser verschie-denen Namen, als z.E. Hauptzoll, Marktzoll, Klein-geleire, Feldgeleite, Piehgeleite, Wegegeld und der-gleichen mehr. Alle Tage mußdieSummederEin-nahmegeschlossen und in dos Cessenbnch eingetragen,das Geld aber wirklich in die Caffe eingeleget werden;und es muß den Zolleinnehmern den S träfe derCas-sation anbefohlen werden, n chts davon in ihren Nu-tzen zu verwenden, oder in ihrem eigenen Gewahrsa-me zu haben. Zu dem Ende muß der Zollcommis-sarius oder Inspectvr, sobald er unvermuthet zurVisitation kömmt, sein erstes seyn lassen, die Caffenach dem Cassenbuche zu untersuchen. So wie aberdie Einnahme in das Manual eingetragen wird; somuß auch dieselbe einzeln nach den Waaren und Gü-tern, mit Beziehung auf die NuMer des Tagebuches,in das Hauptzollbuch verzeichnet werden, damit mansehen kann, ob die Zollgesetze und Verordnungen be-obachtet, und denReisenden nicht etwan zu viel oderzu wenig abgefordert werde. Hiernächst muß ein jederZolleinnehmer ein AuSgabebuch halten, und in das

selbe