Von dem Postregal. i?z
herkommen. Denn sonst wird es mit seinem gan-zen Rechte schr übel aussehen, als welches offenbarmit der Hoheit der Reichssiande durchaus nicht ver-traglich ist.
§. IZ2.
Unterdess^ da das Postregcit der Regel Nach al- Der Lanbes-lerdings ein der Landeshoheit anklebendes Recht ist aufdieDe^af-(H.126.), und da dasselbe vornehmlich dieBeförde- fmheit fremderrung der Commcrcien und Gewerbe zum Hauptzwecke Anden ü^ach"hat; so ist ein Landesherr allerdings befugt, wennauch zu haben,ein anderer dasselbe in seinen Landen auszuüben hat,darauf aufmerksam zu seyn, daß der Gebrauch diesesRechtes solchergestalt ausgeübet werde, als es dieWohlfahrt des Staats erfordert; und wenn solcheszum Nachtheile der Gewerbe und zur Bedrückung derUnterthanen ausgeübet werden wollte; so kann er MitGrunde auf eine bessere Einrichtung dringen; wiedenn auch ein solches in seinemLande befindliches frem-des Postwesen allerdings schuldig ist, die zudenRe-gierungsgeschäfften gehörigen Depechen und Brief-schaften innerhalb den Gränzen seines Landes aufdengewöhnlichen Routen ohne Entgeld zu befördern. Obauch gleich solche fremden Posibedienten den Magi-straten und Unterobrigkeiten schwerlich unterworfenseyn können; so kann man doch dem Landesherrn undseinen obern Iustiz-Collegiis die Gerichtsbarkeit überdieselben in allen andern Dingen, welche das Post-wesen nicht anbetreffen, nach der Natur der Landes-hoheit und den daraus abfließenden Grundsätzenschwerlich absprechen; es sey denn, daß durch Verträ-ge, oder ein ungezwcifelteö Herkommen, ein andereseingeführet wäre.
§. iZZ.
Nachdem wir nunmehro den Ursprung und den be-, Das Postwe-sondern Zustand des Postwesens in Deutschland ge-
nug-