Den neutnt«ßandrnrn In-seln und An-sthwemungen.
2D2 iBuch, 2.Abth. 2.Abschn. z.Hauptst.
§. ^ 54 .
Endlich geschieht es öfters zufälliger Weise, daßin den Meeren und großen Strömen Inseln entstehen,oder daß das Meer, oder die großen Flüsse ein be-trächtlich Stück neu Land anschwemmen, wiewohl«S bey dem Meere mehr eine Zurückweichung ist.Gleichwie nun solches neue Land in Ansehung des Pri-vateigenthumeS roz nu lliu? ist; dennoch aber zu demallgemeinen Vermögen der Republik gehöret: so ist«s natürlich, daß solches der obersten Gewalt vorbe-halten wird, um dasselbe bestmöglichst zu nutzen. Die-ses geschieht nun, wenn dergleichen neue Inseln undLändereyen entweder zu den Domainen geschlagen,oder nach Maaßgebung der Wichtigkeit neue Cam-mergüter darauf angebauet werden. Man kann auchdergleichen Land mit neuen Unterthanen besetzen; dadenn derNutzen auö den Contributionen und Steuern,so sie entrichten, erfolget. Man pfleget auch die altenGänge der Ströme und Flüsse, wenn sie einen neuenGang gemachet haben, hieher zu rechnen; und es wal-tet auch dabey kein Zweifel vor, wenn dergleichen alteGänge (slvei äereliöll) schon von alten Zeiten vor.Handen sind. Es erfordert vielmehr das Beste desStaatS, daß dergleichen alte Gänge und Brüche,wenn der Fluß verwahret und der Morast ausgetrock-net ist, entweder zu den Domainen geschlagen, odermit neuen Unterthanen besetzet werden. Allein,wennmandieses von neuen Durchbrüchen eines Flusses ver-stehen wollte: so würde man meines Erachtens un-billig verfahren. Denn da gemeiniglich viele Felderund Grundstücke derUnterthanen dadurch zu Grundegerichtet werden: so erfordert es allerdings die Billig,keit, entweder den Strom wieder in seinen alten Gangzu bringen, oder die Unterthanen durch AuStrocknungund Einräumung des verlassenen Ganges einigermas-sen außer Schaden zu setzen.
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