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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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452 Aufbring. des äußerer-. Aufwandes

ten Versprechen in den Zahlungen, aus das genauesteerfüllet, ein vollkommenes Vertrauen haben müssen.Der Mangel des Credits sehet öfters eine Regierungin die äußerste Verlegenheit. Man sieht sich nichtselten genöthiget, mit dem größten Schaden Geldaufzubringen, und zu Mitteln zugreifen, die gutenRegierungögrunvsähen gar nicht gemäß sind. Ja,öfters ist kein anderer Weg übrig, als sich mit Ver-tust an Land und Leuten aus denNökhen des Staatsheraus zu wickeln.

§. 3 ^ 8 «

Der Trcbitbc- Es muß demnach einer der ersten Grundsätze einervuf"nchügn weisen Regierung seyn, sowohl für sich, als das LandZahlung derJn- einen vollkommenen Credit zu erhalten. Wir habenKressen. bereits oben die Mittel an die Hand gegeben, wodurch

derCredit beständig bewahret wird (iTh. §.262.265.).In der That kommen dieselben nebst der erforderlichenGerechtigkeit und Lreu und Glauben in ihren Hand-lungen, fast allein auf die richtige Zahlung der In-teressen an*). Denn jeder Gläubiger hält seinGeld so lange für sich r, und begehret keine Verän-derungen damit vorzunehmen, als dieInteressen rich.tig fallen. Die pünktliche Zahlung der Interessendarf also auch bey den gefährlichsten Zeitläuften nichtunterlassen werden. Diese Unterlassung kann auchdem Scaake gar keine Hülfe verschaffen. Denn sobald diese ermangelt; so fallen alleGläubigerzu, undwollen ihr Geld haben; und niemand will weiter dasgeringste Herschießen. Die Noth wird also immergrößer. Da hingegen, wenn man mit den Intereß.Zahlungen auf das genaueste einhakt; so kann manimmer mehr Geld haben, und damit derNochdurfkdes StaatS zu statten kommen. Man kann alsonicht begreifen, wie man in einigen Staaten eö an die-ser so nöthigen Sache hat ermangeln lassen können.Man soll eö eher an allen andern Dingen, als hieran

fehlen