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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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Zweytes Buch.

und man muß von dem bereitesten Vermögen keinenandern Gebrauch machen, als der auf das vereinigteund möglichste Beste des Regenten und der Untertha-nen abzielet §. 21.). Diese zwo Grundregeln sinddie wahren und einzigen Quellen, worauf alle beson-dere Grundsätze, Maaßregeln und Einrichtungen beydem Aufwande dcöStaats gegründet werden müssen;und wenn dieselben richtig abgeleitet, genau befolgetund alle Anstalten dergestalt eingerichretwerden, daßsie mit einander selbst wohl übereinstimmen; so hatman gar nicht zu befürchten, daß man in diejenigenFehler verfallen werde, die wir itzo vorgestellet ha-ben; sondern alle Ausgaben werden vollkommen gutund gerecht seyn

§. Z7Z.

ArtundWcise, Man sieht demnach leicht, daß man in der kehreLen^ÄuEabm" don den Ausgaben des Staats zuförderst aus den itzt-abzuhandeln ist. gedachten zwo großen Grundregeln diejenigen beson.

dem Grundsätze und Maaßregeln ableiten und fest-setzen muß, die ein weiser Regent und vernünftigerCameralist zum beständigen Augenmerke haben müs-sen , wenn der Aufwand des Staats in der That zurBeförderung seiner Wohlfahrt gereichen soll. Sodanngiebt die Natur der Sache von selbst an die Hand,daß man, nachMaaßgebung dieserfestgesetztenGrund-sähe, eine wohleingerichketeEintherlungallerAuSgabemachen muß, wodurch man eigentlich bestimmet, wieviel in jeder Art der Ausgaben nach Beschaffenheitder Einkünfte und des allgemeinen Vermögens desStaats aufgewendet werden soll, um derNoehdurskdes Staats allenthalben zu statten zu kommen, unddessen Wohlfahrt auf die bestmöglichste Art zu beför-dern. Endlich aber ist es auch nöthig, daß man zei-get,wie nach Maaßgebunq dieser Grundsätze und Ein-Heilung die Ausgaben selbst zu veranstalten und ein.

Mich-