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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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475
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Von den Ausgaben des Staats. 475

zurichten sind, dergestalt, daß sie sowohl mit möglich-sterE>ssparung derNebcnunkosten, als mit erforderli-cher Nichtigkeit,Ordnung undZusammenhang bei Ge-schaffte bewerkstelliget werden. Hieraufberuhet dem-nach die Lehre von den Ausgaben des Staats, wennman die Natur der Sache vor Augen haben und davoneine gründliche und zusammenhangende Abhandlungliefern will.

§. Z?6.

Gleichwie nun solchergestalt die Abhandlung von Daraus miste-den Ausgaben des Staars drey Hauptbetrachtungenerfordert; so ist es nöthig, daß wir nach Maasige- ses Buches,bung derselben dieses zweyte Buch in drey Abthei-lungen zergliedern. Die erste Abtheilung wird vonden Grundsätzen und Maaßregeln handeln, die manbey allen Ausgaben dcöStaats zur Richtschnur rieh.men muß. Die zweyte Abtheilung wird die bey denAusgaben zu machende gerechte Eintheilung oderden allgemeinen Wirthschaftsekat vortragen, unddie dritte Abtheilung endlich wird von den Ausgabe»geschafften selbst handeln, oder die Art und Weisezeigen, wie sie wirklich geschehen und bewerkstelligetwerden müssen. Auf diese Art, beucht mich, wirdnichts zurück bleiben, was zu der Lehre von denAusgaben des Staats mit Grunde erfordertwerden kann.

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