bey den Ausgaben des Staats. 487§- z8?.
Die große Wirthschaft des Staats hat mit den Daraus folgetHaushaltungen der Privatpersonen viel ähnliches:undwenn es aufden vernünftigen Gebrauch des Der. eine Pcwatper-mögenö ankömmt; so sieht man leicht, daß die Grund- Nothwendigesregeln, die bey dem Privaivermögen gelten, auch nach dann dasNükll-ihrem Verhältnisse in Ansehung der Größe und Wich- A ^tigkeit bey dem Vermögen des Staats statt finden aiWndigebesor,müssen. Gleichwie wir nun in der Abhandlung der senmuß.Haushaltungskunst (i Theil, §. 467 470.) gezeiget ha-ben, daß der vernünftige Gebrauch desPrivatvermö»gen 6 unter andern auch darauf ankömmt, daß wir zu»förderst aus den Einkünften unseres Vermögens un»fern nothdürftigen Unterhalt besorgen müssen, sodannauf Erwerbung eines NothpfennigS zu unserm Nu,
Hen und künftigen unverrnuthelenVorfallen zu den.ken haben, und alsdann erst uns die Bequemlichkeitten des Lebens verschaffen dürfen; so muß der ver-nünftige Gebrauch des bereitesten Vermögens desSta >ts, wenn eine wahre Ordnung darinnen herr-schen soll, eben diese Beschaffenheit haben. Manmuß nämlich zuförderst dos Nothwendigste oder dieNorhdurft des Staats besorgen, sodann aber die Aus-gaben zum Ruhen und Aufnehmen des gemeinen We.sens bestreiken, und nach allem diesem kann man erstan den Aufwand zur Bequemlichkeit, Zierde undWohlanständigkeit denken. Diese Grade find auchder vorhergehenden Regel vollkommen gemäß. DasNothwendige, odev die Nothdurft des Staats ist ebendasjenige, wodurch das gemeinschaftliche Beste desRegenten und der Unterthanen am meisten befördertwird. Es gehöret dasselbe zur innerlichen Erhaltungder Republik, ohne welche ihre innerliche Verfassungnicht bestehen kann, worauf doch die gemeinschaftli-che Glückseligkeit deö Regenten und der Unterthanenhauptsächlich beruhet.
Hh 4 §> 388 .