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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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486 Von den Grundsätzen u. Maaßregeln

Gcschicklichkeiten in einer Sache allemal vorzüglichbelohnen, und sich deshalb keine Unkosten dauren las-sen ; gesetzt, daß die Sache nur einen schwachen undmittelbaren Einfluß in die "Wodlfahrr des SraalShat. Ein weiser Regent muß eben sowohl auf dieAufmunterung und Nachcifcrung, die ein solchesBeyspiel der Belohnung andern geschickten Köpfenerreget, sein Absehen richten, als auf den uninittel,baren Nutzen des Staats; uird in der That ist einesolche Aufmunterung ein unmittelbarer Vortheil fürdas gemeine Wesen,

§« g86.

».Regel: Man Diesem vorhergehenden Grundsätze muß die achteden^ sö^ortoew Regel zur Unterstützung dienen. McmmußnambchIvietadurct oas die Ausgaben nach der Maaße ordnen und bestreiken,Staats bchr- wiedavurch dasgemeinschaftliche Beste des Regentenbcrt w>rd. und der Unterthanen befördert wird. Die Folge die»sesGrundsatzes aus unserer Hauptregel liearoffenbarvor Augen; denn wenn durch einen jeden Aufwanddie möglichste und höchste Glückseligkeit des Regentenund der Unterthanen bewirket werden soll; so mußman in den Ausgaben nothwendig aufdasjenige zuerstdenken, was die Wohlfahrt des Staats am meistenbefördert; und gleichwie die vorhergehende Regel dieGröße und Wichtigkeit derAusgaben bestimmet; sogiebt die gegenwärtige die Ordnung der Ausgaben andieHand. Wenn man aber auf eine solche vernünfti-geOrdnung keinen Betracht nehmen wollte; so wür-de sich gar öfters ereignen, daß man das bereitesteVermögen zu weniger nützlichen Dingen verwendethätte; und man würde sodann diejenigen nicht bestrei-ken können, die am meisten nützlich waren. Gleich,wie aber diese Ordnung eines der wichtigsten Augen-merke bey den Ausgaben des Staats ist; so müssenwir ausführlich davon handeln; und wir werden ver.schiedene andereRegeln nöthig haben, um diese destodeutlicher zu machen.

§. Z87.