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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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489
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bey den Ausgaben des Staats. 489

lind zu deren Beförderung die Regierung durch dieWeisheit verbunden gewesen wäre.Von dieserArtsindalle diejenigen Anstalten, die zur Aufnahme der Com-mercien und des gesamten NahrungSstandeö zur Der-hesserung derEinkünfte undVergrößerung desStaatsselbst etwas beytragen. Die Besorgung des Nothwen- ,

higen versteht sich also nach diesen drey Graden, und derkrsteGrad desNothwendigen hat vor dem zweyten,unddieser wieder vor dem dritten den Vorzug,

§. Z8Y,

Wenn aber der Aufwand eine so genaue Ordnung DieGrLßederhaben soll; so müssen die Ausgaben selbst ihre gerech-kenGranzenhaben; und dieGrößeundBeschaffenheit diesen Gxchenderselben, muß sich gleichfalls nach den Graden der richten,Nothwendigkeit richten. Es ist von selbst leicht einzu,sehen, daß man diesergerechten Ordnung eine schlechteGenüge leisten würde, wenn man alle in dem erstenGrade der Nothwendigkeit vorfallende Ausgaben miteinem gewissen Ueberffusse und Verschwendung, oderwenigstens allzureichlich besorgen, und den Aufwandjn dem zweyten und dritten Grade der Nothwendigkeitgänzlich unterlassen wollte. So gehöretzwar die Un-terhaltung des Regenten und seines Hauses auf eineseiner hohen Würde gemäßeArt unter die schlechter-dingS nothwendigen Ausgaben, Allein, man würdesich nichts weniger als einer gerechten Ordnung in denAusgaben rühmen können, wenn man in dieser Unter-haltung eine Pracht und äußerlichenGlanz zeigen woll-te, der nur nach Bestreitung der nothwendigen Aus-gaben in allen Graden gerechtferkiget werden könnte,

Eben so gehöret zwar die Besoldung der Bedientendes StaatS unter die schlechterdings nöthigen Auöga,ben. Allein, wenn man diese Besoldungen sehr reich,lich einrichten, und dargegen die im zweyten und drit-ten Grade nothwendigen Ausgaben unterlassen wollte;

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