490 Von den Grundsätzen u. Maaßregeln
so würde man allerdings einen Fehler wider die ge.rechte Ordnung des Aufwandes begehen, und keines-wegs die bestmöglichste Glückseligkeit des StaatSnachMaaßgebung unserer Hauptregel befördern.
§. Z90.
lo.Rkfle'- Nach Wenn alle nothwendige Ausgaben besorget sind,gen "'Au'gaben alsdann, und nicht eher, kann man das bereitesteVer-muß may das mögendes Staats an das Nühlicheverwenden. Die»^ seö ist die zehente Regel; und es ist kein Zweifel, daßman nicht hiecbey auf die Wichtigkeit des Nutzens se»hen, und dasjenige allemal vorziehen muß, wovon maneinen großem Nutzen zu gewarten hat. Jedoch kannman auch hier zweyerley Grade des Nützlichen anneh-men. Einige Dinge und Anstalten haben nämlich ei-nen unmittelbaren Nutzen zu dem Besten des StaatS,andere aber haben nur einen mittelbaren Nutzen. Un-ter allem demjenigen, was zu dem unmittelbaren Nu-tzen desRegenten und des Staats gereichet, ist wohlein zureichender Verrath baaren Geldes, oder einSchatz, das vorzüglichste. Dieser ist für den Staatdasjenige, was für Privatpersonen der sogenannteNothpfennig ist, aufweichen sie nach ihrer Norhdurftam allerersten zu denken haben; und in der That lei-stet auch dem Staate nichts so großen Nutzen, als einbeträchtlicher Schatz. Man kann nicht allein dadurchdas gemeine Wesen in allen unvermuteten Nochfäl-len retten, sondern man ist auch im Stande, sich da-durch öfters wichtige Vortheile zu erwerben. So-dann müssen das Aufnehmen der Wissenschaften undKünste, die Beförderung der guten Sitten, und diedarzu gehörigen Anstalten und Stiftungen unter die.jenigen Dtnge gerechnet werden,die hauptsächlich demStaate zu unmittelbarem Nutzen gereichen. Hierhergehöret auch die Belohnung der Verdienste, und dieAufführung solcher Gebäude, die zwar entbehrlich ge-
wesrn