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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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510
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ziO Von Eintheilung der Ausgaben

dort an d»m nöthigen AufwandezurGlückseligkeit desStaats fehlen würde ? Würde man nicht in einer ArtderAuögabe zuviel, undl» der andern zn wenig chun,

wenn man nicht einen allgemeinen Entwurfaller Aus-gaben machen, und darinnen eine wach iberlegteEm-theilung alles erforderlichen Aufwandes ftlifehenwollte?

Nachtheil desStaarS, wmnkein solcherWiechschüftt-Etal gemachctwird.

H. gko.

Wir haben in den allgemeinen HaushalNingsregelngezeiget, daß sogar eine jede Privatperson einen sol-chen Etat ihrerEinkünfte undAusgaben machen muß,wenn sie anders ihre Wirthschaft ordentlich und ver-nünftig führen und Vermögen erwerben will (i Th.§. 44; - 447.). Wie viel weniger also kann ein sol-cher allgemeiner Wirthschafts-Etat bey der großenHaushaltung des Staats entbehret werden; da derRegent viel engere und wichtigere Pflichten auf sichhat, als eine Privatperson gegen sich und andere Men-schen. Eine Privatperson kann zwar ohne einen sol-chen Etat der Einkünfte Vermögen erwerben, wennsiealleihreHandlungen durch den Geiz regieren laßttallein zu geschweige«, daß der Geiz an einem Regen-ten viel tadelnswürdiger ist; so ist es nicht einmalmöglich, daß ein geiziger Regent das Vermögen desStaats vermehren kann. Da er nicht geizig seynkann, ohne vielen zur Wohlfahrt und zum Rußen desStaatS erforderlichen Auswand zu unterlassen; sowird sich das Vermögen des StaatS unfthl-ar ver.mindern; und diese Verminderung, wenn das Landarm geworden ist, wird sich endlicb auch aufseine ge»samttileken Schatze erstrecken. Der Mangel einesallgemeinen Wirthschafts-Etat muß auch natürlicherWeise vielen Unordnungen und Verwirrungen in demCameralwesen Thür und Thor aufthun. Die Unord-nung aber vervielfältiget nicht nur die Geschosse, stn-dem verursachet auch viele Nebeuunkosten, die bey gu.