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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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oder dem Wirthschafts - Etat. 509

nen muß, um zu sehen, ob sie mit der Summe der Ein.küiifte übereinstimmen und dieselben nicht übersteigen.

Daraus enisshc also der allgemeine Wirchschafts-Etat der Regierung, der folglich nichte anders ist,als ein wohlübel legtet EntwurfallerAuegaben, damitdieselben nur der berechneten Summe aller Einkünftein gerechter Verhältniß stehen, und dadurch aller zurNothduifk, Ruhen und Wohlanstandigkeit des Re-genten und des gesamnuen Staats, kurz, zu der ge-memschanlichenGlückseligkeit erforderlicheAufwandbe>ir>cten w.rden könne.

§. 409.

Die Nothwendigkeit eines solchen allgemeinen Nothwendig.Wu chsest iftü Etatö leuchtet meines Erachtens aus^E^loichenden nunmehr festgesehten Grundsätzen und Regeln der Wltthschastt.Ausgaben von selbst in die Augen. Man soll dieAusgabe nach dem Zustande der Einkünfte und desgestimmten Vermögens des Staats einrichten (§.20).

Man soll durch das bereiteste Vermögen die möglich-ste m d höchste Glückseligkeit des Regenten und derUnterthanen befördern (§. 21.). Man soll den Auf-wand solchergestalt einrichten, daß die Ausgabe nie.malö die Einnahme übersteigt (§.Z7y.). Man solldie Ausgaben, soviel möglich, gewiß machen (§.z8n).

Man soll eine gewisse Ordnung in den Ausgaben be-obachten z8^>). Man soll sich bemühen, das Ca»meralwesen in solche Verfassung zu sehen, daß man so-wohl den Ausgaben zur Nothdurft, als zum Nutzendes Staats, wie nicht wenigerzurWohlanstandigkeitdes Hofes eine Genüge leisten kann (§. 29;.). Allesdieses kann aus keine andere Art geschehen, als daßman einen allgemeinenWirthschafts Etatverferciget.

Würde man nicht alle diese Regeln außer Augen se-tzen ? Würde man nicht aufGerakhewohl wirthschaf-ten und sich in Gefahr setzen, daß entweder die Ausga-ben die Einnahmen übersteigen, oder daß es hier und

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