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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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518
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zi8 Von Eintheilung der Ausgaben,

zusammen zu rechnen; und von den ungewissen ha-ben wir >n der vorhergehenden Abtheilung (§. zgi.) dieRegel gegeben, daß sie so viel möglich gewiß zu ma-chen sind; wie wir denn auch daselbst die Mittel ange-zeiget haben, wie solches geschehen kann. Was aberauf diese Art nicht zu eine, Gewißheit zu bringen ist,das sehet man auf gleiche Weise, wie bey den Ein-künften, durch einen Durchschnitt von 6 ,12 und mehrJahren der vorhergehenden Ausgaben dieser Art, we-rimstens in eine wahrscheiul'cheKewißheit. Je un.gewöhnlicher die ungewissen Fälle der Ausgaben sind,desto mehr Jahre muß man zusammen nehmen, umeine» Durchs?,nitt zu machen. Hierben muß manüberall aufmerksam sey», wo sich billiger und vernünf-tiger Weist etwas ersparen läßt, ohne dasidieWohl»fahrt des Staats, und die Ehre des Regenten elwaSdabey leiden.

§. 4 » 7 .

Man muß so Gleichwie IN jeder Art des Aufwandes zweyerley^en Ausg/bm Ausgaben vorfallen, nämlich die ordentlichen, die einMe'ö, alsai ch Jahr wie das andere statt finden, und die äußerer,drmlchcn "das deutlichen, die nur durch besondere undunvermnrheteElterliche Fälle veran asset werden; so muß man in dem W rth,«uswechn. schafts Etat auch aufdiest außerordentlichen Ausgab?

Betracht nehm. n. Au dem Ende muß man über daszu dem ordentlichen und gewöhnlichen Aufwende injeder Art der Ausgabe» erforderliche Ouantum, nocheine besondere Summe zu diesen außerordentlichenAusgaben aussehen. Die Größe dieser Summe läßtsich leicht nach der Maaße bestimmen, wie die beson-dern und lmvermurhelenZufälle, die außeroideutli-chen Aufwand veranlassen, sich selben, oder öfters, zuereignen pstegen , sowohl als w e diese Vorfälle vieloder wenig Ausgaben erfordern. Wenn sich derglei.chen Begebenheiten nicht äußern, oder es ist nicht so

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