oder dem Wirthschaft^ - Etat. 517
Collegium in innern Landesangelegenheiten gehöret;davon wir jn dem folgenden Buche ausführlicher re»den werden; so ist eö jedoch nöthig, daß ein jedes De.partement dieses hohen Eollegii, diejenigen Arten derAusgaben, und die darzu gehörigen Materien, die indessen aufhabende Angelegenheiten einschlagen, vor.bereitet, die Veränderungen, die etwan vorzunehmensind'-), untersuchet, und alles nöthige vorarbeitet, da-mit die Zeitin dem allgemeinen Rathe nicht vergeblichversplittert werde.
Gleichwie der allgemeine Wirthschafls - Etat dasoberste Gesetz jn der großen Haushaltung des Staatsseyn muß; so ist es allerdings nöthig, daß man inallen Dingen, welche die Ausgabe oder Einnahmebetreffen, nicht eher einige Veränderung mache, alsmit dem Anfange eines jeden Jahres, nachdem esvorher in dem allgemeinen Wirrhschafts-Etat festge-setzet worden. Wenn also neue Bedienungen für nö-thig befunden werden, wenn in diesen oder- jenen zurWirthschaft des Staats gehörigen Anstalten, Ver-mehrungen und Verbesserungen vorgenommen wer-den sollen; so muß es zu dieser Zeit beschlossen undfestgesetzet werden/ Dahero muß auch ein jedesDepartement Mit denjenigen Veränderungen in denEinrichtungen und Anstalten, die von ihm allein ab-hängen , bereits zu Stande seyn. Z. E. DasBergwcrksdeparlement muß das Personale, oderwie viel Personen an Bedienten und Arbeitern fürdas folgende Jahr statt finden sollen, das Krieges-dcpartement den Bestand des Commissariats undArtilleriewesens und dergleichen, die etwan nöthigeReparatur der Vesiungen u. s. f. bereits festgesetzethaben.
§. 416.
Dieeigentliche Summe in einer jeden Art derAuS-gaben, wird aufeben dieArt bestimmet, wie wir kurzvorher von den Einkünften gezeiget haben. Die ge-wissen Ausgaben sind nämlich leicht in eine Summe
Kk z zusam.
Wie die Sum-men derAuSga,bcn zu besiiin-mcn sind.