55O Von den Ausgaben
kann ein solches Coilegium dieKriegeöunternehmun-gen selbst dirigiren, und dem Regenten mit seinem Ra-the hierinnen an die Hand gehen; es kann dasselbenur die Wirthschaft bey dem Kriegeswesen verwalten:und alsdenn ist es gleichsam ein Krieges-Cammercol-leqium; und es kann solches nur die Justiz bey demKriegesheere handhaben und verwalten. Das hoch-ansehnliche Hofkriegsralhs-Collegium zu Wien ist ge-wissermaßen zu allen drey Endzwecken gewidmet ge-wesen ; wenigstens hat ihm auch die Aufsicht über dieWirthschaft zugestanden, ob sie gleich hauptsächlichdurch daSGeneral-KnegeScommissariat geführetwor«den. Allein, seiteinigerZeithabenJhroKaiserlicheKönigliche Majestät für gut befunden, dieses hoheCollegium, was die Verwaltung derJustiz betrifft,zu theilen, und ein eigenes Hofknegeöraths-Collegiurnin Justizsachen unter seinem besondern Präsidentenanzuordnen, das abermch einen Zusammenhang mitdem andern Hofkriegeöraths. Colleqio beybehalt.Die Einrichtung ist hierinnen fast an allen Höfen un-terschieden. Selten aber hat man zu der Verwal-tung der Justiz ein eigenes Collegium; sondern die-selbe wird von dem GenerabFeldmarschalle mit Zu-ziehung des GeneralauditeurS, und seines Lieutenantsversehen, welches dgs General-KriegeSgerichr heißt,worzu in wichtigen Fallen noch andere Generals ge-zogen werden. Dieses General-Kriegesgericht stehtzuweilen gleichfalls unter dem Kriegescvllegiv, zuwei-len aber hangt es bloß von dem General enChef ab»Es gehören aber alsdenn für das General. KriegeS-gericht nur solche Falle, die bloß Militairsachen undPersonen betreffen, und besonders die bey den Regi-mentern durch daöKriegesrechtgesprochenen Urtheile.Sobald Civilpersonen, und das Land dabey intereßiretsind; so gehöret die Verwaltung der Gerechtigkeit fürdas Kriegescollegium *).
Man