Buch 
2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
Entstehung
Seite
549
JPEG-Download
 

für den Militair - Etat. 549

diesem Auftvande, muß dahin gehen, daß dasjenige,was repariert wird, wirklich so viel kostet, als dafür inRechnung geseßet wird. Denn in keiner Art der Aus«gaben gehen so häufige Unkerschleife vor, als hierinnen;und esistzuweilen einerley, ob man den Commendan-ten die Reparatur anvertrauet, oder einen angesehenenIngenieur von Zeit zu Zeit die Festungen besichtigen,und die Reparatur veranstalten läßt*).

*) Es könnten sich zwar die Festungen in der Thatselbst unterhalten. Die Einlaßgroschen »ach demThorschlüsse, und das Gras von den Wallen, Grä-ben nnd Festungswerken, sind fast allzureichliche Ac-cidentien für die Gouverneurs und Commendanten,die sich in vielen Festungen auf viele tausend Thalerjährlich erstrecken. Allein, da dergleichen Stellengemeiniglich Belohnungen alter verdienstvoller Gene-rals find; so muß man es hierinnen so genau nichtnehmen. Nach meinen Grundsätzen würde ich es je-doch allemal für besser halten, solches von dem Lan-desherrn nutzen zu lassen, und den Gouverneurs undCommendanten desto stärkern Gehalt auszusetzen.

§- 445 -

Es ist nur noch die fünfte Abtheilung des ordentli-^^ Der Auftchen Aufwandes übrig, nämlich, die Unterhaltung der KriegscoliczUs,zu dem Kriegeswesen erforderlichen Collegiorum, und und m andernanderer zu dessen Aufnahme gereichenden Anstalten. ^Anstalten-Es sind zu diesem Endzwecke in der Berechnung un-frres zum Beyspiele erwählten Etats, noch 1200^0bis izooOo Rthl. übrig; und diese werden auch zudessen Bestreitung zureichend seyn. Wir haben hierzweyerley Augenmerke vor uns. Wir wollen näm-lich erst die Collegia, und dann die übrigen Anstaltenbetrachten.

H. 446.

Die Collegia, welche zu dem Kriegeswesen gehä- i) Von deinret>, könnenvon dreyerley Beschaffenheiten seyn. Es ^d^e^-cral-

MM Z kann Kriegsgerichte.