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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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für die Hofstatt.

standesmäßig ausmeubliret sinn müßen; so ma-chet dieses keinen geringen Aufwand. Meines Er»achtens ist es auch gar nicht zu verwerfen, wenn hierder Regent eine anständige Pracht zeiget. Der Standeines Regenten muß eher aus der Auszierung seinerWc-Hnung, als aus seiner eigenen Kleidung hervorleuchten. Jedoch ist es allerdings billig, daß man sichzu Krieges-und andern bedrängrenZeikendesStaatS,in der Anschaffung solcher Sachen mäßiget. Denn dieaußerordentliche Tugend des Kaisers Antoninö desWeliweisen, der alle seine kostbaren Mobilien und Ge-käthschaften öffentlich verkarstete,um denFeindvon denGränzen zurück zu treiben, ohne seine Unterthanen mitneuenAustaqen zu beschweren, wird in unsern Zeitenniemand verlangen; und vielleicht wurde auch hier dieTugend zu hoch getrieben. Wenigstens warsie nichtden guten Wirthschaftsregcln gemäß.

§. 466.

DieBezahlung der Handwerksleute des Hofes ist -HVonBe^h«dl'efünfteNumerindieserAbtheilung. Gleichwie dieHandwerköleute die Produkte zur menschlichen Noth- Handwerksleuredurft und Bequemlichkeit verfertigen; so ist fast keineArt der Handwerke, wovon nicht der Hofeinen nöthighat, als da sind dieHosbecker, Fleischhauer, Schuh-macher, Schmiede, Tischler und dergleichen mehr.

Sie bekommen ihreZahlungen gemeiniglich aus derbesondern Ausgabecasse, wohin ihre Arbeit gehöret,z.E. der Fleischhauer und Becker von dem Küchenmei-ster, derBinder von der Kellerey, der Schmiedt vondem Hofstallamte u. s. f. Ich will hier nur dasjenigeerinnern, was man vermöge der zwanzigsten Ausgabe-regel (§. 406.) zu beobachten hat, daß man nämlich al-les baar bezahlen, und die Contracte mit diesen Leutennicht zu hoch einrichten muffe.

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§. 467.