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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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für die Hofstatt. 579

sollen; so muß allerdings die gemäße Summe in demWirthschaftö-Etat darzu ausgeworfen werden. Dennman würde nur das Cameralwesen in Unordnung je«

Hen, wenn dennoch hernach der Aufwand darzu ge-schafft werden müßte. Von dieser Summe werdendie darzu bestellten Bedienten unterhalten und die nö-thigen Gerathschaften angeschaffet, sowohl als die An-stalten darzu selbst besorget. Bleiben einige Lustbar-keiten nach, wenn es etwan die Witterung oder dieUmstände nicht zulassen, oder der Regent fallt nichtselbst darauf; denn ich glaube, diejenigen sündigen,die ihn hierzu anreizen: so ist e6 desto besser; und mansammlet eine Vorrakhscasse,die bei, dem außerordent-lieben Anfwande, wenn feyerliche Gelegenheiten der-gleichen Lustbarkeiten erfordern, gute Dienste leistet.

§. 476 .

Die Pracht eines Hofeö wird mit den Gegenstan- Von derden und Umstanden verbunden, die wir in diesemHauptstücke abgehandelt haben; und besonders läßt ders vs» denman ste in demjenigen Auswande sehen, der zum Ver. ^ibguarbcn.gnügen und zu Lustbarkeiten verwendet wird. Ichwüßte also keine eigentlichen Ausgaben der Pracht an-zugeben,als die Unterhaltung der Leibguarden. Denn, ,

wenn es nicht diesen Endzweck damit hatte, so warensie ganz und gar entbehrlich. Wenigstens ist die Si-cherheit des Regenten nicht der Endzweck. Ein wei-ser und gütiger Regent muß in dem Schooße einesjeden Unterthanen sicher schlafen können*); und eswürde auch der Endzweck derSicherheit durch ordent-liche Soldaten besser erreichet werden können. Un-terdessen, da zu Erhaltung guter Ordnung bey Hoseeinmal Wachten nöthig sind: so erfordert eö die An-ständigkeit, eine gewisse Pracht dabey zu zeigen, undsowohl auf schöne und ansehnliche Leute bedacht zuseyn, als dieselben mit mehrerer Kostbarkeit zu kleiden,

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