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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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treffliches Naturaliencabinet zu Dero wahrem Der«gnügen gebrauchen und alle darzu erforderliche hoheKenntniß besitzen, fangt stlMi an den Geschmack anden Sammlungen natürlicher Dinge unter hohenPersonen mehr zu verbreiten. Gemeiniglich wird zudiesen Sammlungen an Büchern, Naturalien undKunststücken jährlich etwas Gewisses ausgeworfen,davon nicht allein die Aufseher und andere dabey be-stellte Personen unterhalten, sondern auch nach undnach mehr Stücke angeschaffet werden. Allein eineMenagerie, die, wenn sie mit Einsicht angelegetwird, in derThat gleichfalls eine Sammlung natür-licher Dinge ist, erfordert schon mehr Kosten; indemnicht allein alle diese Thiere Fütterung, sondern auchzum Theile, wenn sie aus warmen Himmelsgegendenfind, im Winter des Einheizens bedürfen. DieserAufwand ist aber garnicht übel angewendet, weil so-wohl die Naturgeschichte dadurch befördert, als dieFremden angerei zet werden, und es wäre zu wünschen,daß alle zum Vergnügen der Regenten gew.dmeteAusgaben so viel Nutzen hätten.

§. 475 .

6 )Dvn effent- Die vierte Unterabkheilung besteht in den Kosten,

kcitcn drs Hvfrs' j" den öffentlichen Lustbarkeiten des Hofes, als grossals Jagden, sen Jagden, Schlittenfahrten, Em oussels,Bällen unddergleichen gewidmet werden. Es ist gar nichts dar.wider zu sagen, wenn man auf diese Art diejenigenTage verherrlichet, die den Regenten und andere Per.sonen seines hohen Hauses der Welt geschenket haben,oder die durch ihre hohen Namen vorzüglich geworbensind; und wenn man sich sonst derjenigen Lusibarkci»ten bedienet, welche die Jahreszeit an dieHandgiebt.Nur müssen, wie wir schon vorhin erinnert haben(§.47z.), keine nothwendigen Ausgaben deshalb nach.bleiben. Wenn dergleichen Lustbarkeiten einmal seyn

sollen;