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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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für die Hofstatt. 58-

IOO Rthl. verwenden wollte; so würde man mit dendarzu jährlich ausgesetzten göooo Rthl. unmöglichauökom men können. Folglich wird täglich kaum zweyDrittel oder 66 Rthl. aufgehen müssen, wenn mandie außeroi deutlichen Vorfälle m>t der ausgeworfenenSumme zu bestreiken im Stande seyn will. Bey eini-gen andern Arten der ordentlichen Ausgaben, läßt sichzwar an dem täglichen Aufwande nichts abkürzen. Al-lein, weil sich doch fast in allen Dingen außerordentli-che Vorfalle ereignen; so muß man über den zu berech.nende-'tägl'chenAufwand eine etwas stärkere Sum-me auswerfen, nach der Maaße, wie sich die außeror-denri chen Falle häufig zuzutragen pflegen. Diese Be-schaffenheit har es m>r den Ausgaben deö MarstalleSund verschiedenen andern.

§- 478 .

Wir kommen nun auf den außerordentlichen Auf-wand des Hofes selbst, nämlich, wenn die ganze Art chen AusivandederAusgabe, und die Gelegenheit darzu, oder derGe-genstand derselben, außerordentlich ist. Man kann ^merken,denselben bequem infünfClassen bringen. Die erstebesteht in den Reisen des Regenten und des Hofes.

Diezweyte kömmt aufden außerordentlichenAufwandan, den die fürstlichen Kinder machen, wenn die Prin-zen reisen, und die Prinzessinnen ausqesteuret werden.

Die dritte begreift den Aufwand unter sich, den fremdezum Besuche kommende Herrschaften und auswärtigeGesandten verursachen. Die vierte entsteht durch dieKosten, welche bey allerlei? Ehren- Freuden undTrau-er-Fällen nöthig sind. D e fünfte aber beruhet aufgros-sen Werken der Kunst, wodurch ein Monarch seinenund des Landes Reichthum zu Tage legen will, als dasind prächtige Wasserleitungen, große Stamen unddergleichen mehr. Wir wollen von jeder Classe beson-ders reden.

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§.479.