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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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§- 47Y.

,) Dm dem Unterden Reisen des Hofes versteht man hier nicht,che^-Aufwande wenn der Regentdiegewöhnlichen W-Nker- und Som.»u den Reisen mer-Wvhnungen verändert oder sich unausgesehetal.e« Hofes. l>! Jahre ju gewissen Zeiten auf dieses oder jenes Lust.

und Jagd-Schloß zu begeben pfleget. Dieses gehö.ret unter den ordentlichen Aufwand des Hofes, undmuß in dem Capitel des Aufwandes zu Erhaltungder fürstlichenWohnungen und deren Ausmeublirung,als eine besondere Numer, mir ausgeworfen werden.Es ist die Rede hier von Reisen, die der Regent indie Campementö und abgelegenen Provinzen, um sichseinen dasigen Unterthanen zu zeigen, oder einige neueAnstalten zu machen, und in Augenschein zu nehmen,wie auch außerhalb Landes zum Besuche, oder Un.lerhandlung mit andern Prinzen, vornimmt. Sol-che Reisen geschehen nicht allzuhäusig, ob eö gleichungemein heilsam wäre, wenn besonders ein Mo-narch von Zeit zu Zeit alle Provinzen seines Reichesmit seiner Gegenwart beehrete, und sich von dem Zu.stände derselben mit seinen eigenen Auge unterrichtete.Gemeiniglich scheuet man die großen Kosten solcherReisen. Allein, woher entsteht der starke Aufwand ?Bloß durch das große Gefolge. Ich will gar nichtanrarhen, daß ein Monarch mit einem einzigen Wa-gen im Lande herum reisen soll. Die große Vorfiel-lung, die sich dieUnterthanen von ihrem Regenten ma.chen, erfordert allerdings etwas Aeußerliches. Allein,es ist auch unstreitig genug, wenn ihn nebst einem Mi-mster, nur solche Personen begleiten, die besonders zuseiner Aufwartung und Bedienung nöthig sind; undwenn die Reise nicht langwierig ist; so ist dabey keineAbwechselung der Bedienten erforderlich. Wennnun solchen Personen gewisse Diäten, oder eine ZulageZu ihrem Gehalte auf jeden Tag der Reise auögewor,fen wird; so können dergleichen Reisen keinen über.