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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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592 Von eigentlichem Cammerausgaben.

menhange gehören, woraus ein jeder Reichöstand seineäußerliche und innerlicheSicherheit schöpfen soll.Klei«neReichsstände weiß man auch schon zu ihrer Schul,digkeit anzuhalten. Wenn es also tiefe unterlassen: sosehen-si> gute Cameralgrundsatze außer Augen; den»sie müssen hernach mit Unordnung ihres Cameralwe.sens desto mehr auf einmal bezahlen.

§. 49 ^.

^ DleUnkolken Die Unkosten zu Reichs- und Land-Tagen, indemkand-rclgen. die versammletenVrande gemeiniglich gewisseDiaten«oder sogenannteAuslösungS Gelder b. kommen, rech«ne ich mit Recht zu einer besondern Verfassung desStacks, weil sie nicht allen Republiken eigen ist, son«dei n auf besondern Freyheiten und Grundgesetzen deSLandes beruhen. Diese Unkosten erstrecken sich ge«meiniglich ziemlich hoch; und da dennoch immer ein«gewilliget werden und geschehen muß, was geschahensoll: so haben einige diese Unkosten sehr für unnöthi'ggehalten, und geglaubet, daß sie zu der Wohlfahrtdes ZkaatS besser angewendet werden könnten. Daherpfleget man in einigen Landen fast gar keine Landtagemehr zu berufen, welches vielleicht ein anderes Er«tremum ist, das gleichfalls nicht wohl zu billigen ist;denn die Stände sollten freylich d.n Zustand des Lan«des am besten wissen. Die sogenannten Aussshustagewürden vielleicht am heilsamsten zu gebrauche» seyn,wenn diePersonen weislich erwählet waren. Dennwenn wir heute ju Tage solche Verfassungen erst neueinrichten sollten: so würden wir verhossentiich dasRecht, dem Vaterlande zu rathen, nicht an diese oderjene Hufe Landes bilden.

§. 492 .

wiwd zmErdc- Der Aufwand, der zu Erhebung der Einkünfte,bung der Ein» und zu Erhaltung der Gegenstände oder Fonds, wor«

aus