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2 (1758) Die Lehre von dem vernünftigen Gebrauche des Vermögens des Staats, und mithin die eigentliche Cameral- oder Finanz-Wissenschaft in sich begreift / Johann Heinrich Gottlob von Justi
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Von eigentlichen Cammerausgaben. 6oz

Pramia aussehet, nützliche Erfindungen zum Behufeder Commercicn belohnet, die Arbeiter in neu zugründenden Manufacturen unterstützet, dost >e "chselbst verlegen können, befindenden Umständen nachselbst Manufacturen und Fabriken anleae', undwenn sie in Aufnahme gebracht sind, stiebe gegen bulli-ge Bedingungen Privatpersonen überlaste, und waSdergleichenBeförderungSmitkel derCommercien mehrsind. Hierzu muß nun jährlich überhaupt eine ge-wisse Summe ausgesetzet weiden^); und es ist zuwünschen, daß sie nicht zu klein ist. Denn ivaS hier-innen mit Vernunft und Ueberlegiing auf ewendetwird, das kömmt nicht allein dem Nabrungsstandeund dem gesummten Vermögen des Smms m llio-nenfalrig zu gute, sondern selbst in den Einkünftendes SkaatS trügt es in der Folge hunderrfält geFrüchte. Wenn ein besonderer Commekcienrath inde n Staate err chtet ist, entweder als ein eigenesCollegium, oder als ein Departement des oberstenC unmercollegii; so wird die Auwmdung der hierzuausgesetzten Summe demselben völlig «verlassen.

*) Auf eben die Art muß von den Bergwei kseür-fünften, oder wenn noch keine Berm"e>ke vo> ban-den sind, von andern Einkünften deS SraatS einegewisse Summe jährlich zu Beförderung eeo Berg-baues ausgesetzet werden, nm davon S>'ur geldcrauszuzahlen, ooer selbst hin >i»d wieder schü'.fenzn lassen, oder selbst die Erfinder neuer Bergwer-ke, nützlicher Maschinen uno anderer Aiiiiaven zubelohnen. Man befördert dadurch auch Z g'eichdie Commercicn: denn die Gewinmma der ulie > uMetalle »nd so vieler andern BcrgwerkSprodmlesind ein vortrefflicher Grund der Commeicicn, wennsie mir Vortheile für das vane gesü.ne.' --.lewnsollen. Man sehe das Hauplscüek von den Eom-niercie» im ersten Theile.